Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Entzündungen in größerer Verbreitung auftreten, ist die Impfung in öffentlichen 
Terminen während der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon Kenntuiß, 
daß derartige Krankheiten in dem betreffenden Orke herrschen, oder zeigen sich dort 
auch nur einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an diesem Orte 
sofort zu unterbrechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so 
hat er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch 
seine Person zu verhüten. 
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der größten 
Sommerhitze (Juli und August) zu vermeiden. 
§52. 
Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Ortspolizei- 
behörde für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Impfung 
bestimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist 
thunlichst zu vermeiden. 
B. Beschaffung und Gewinnung der Lymphe. 
I. Bei Verwendung von Thierlymphe. 
§ 3. 
Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesammtbedarf 
an Lymphe unentgeltlich und portofrei aus den staatlichen Impfanstalten. 
§ 4. 
Der Impfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer des Ver- 
sandbuchs der betreffenden Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und wann er seine 
Lymphe erhalten hat. 
II. Bei Verwendung von Menschenlymphe. 
Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden 
soll (Ab-, Stamm-, Mutter-Impflinge), müssen zuvor am ganzen Körper unter-
	        
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