Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

L 1900 
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif 
und unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen. 
Blaktern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in 
keinem Falle zum Abimpfen benußt werden. 
Mindestens eine Blatter muß am Impfling uneröffnet bleiben. 
5#ü0. 
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen. 
Das Ouetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Ver- 
mehrung der Lymphmenge ist zu vermeiden. 
8 10. 
Nur solche Lymphe darf benußt werden, welche freiwillig austritt und, mit 
bloßem Ange betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält. 
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. 
8 11. 
Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung 
soll mittelst eines reinen Glasstabs geschehen. 
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
*§ 12 
Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung zu be- 
sichtigen; auch sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheits- 
zustand der Impflinge zu befragen. 
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark be- 
einträchtigenden oder die Säste verändernden Krankheiten leiden, sollen in der 
Regel nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werden. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet 
und werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
8 18. 
Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und mit voller 
Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, welche geeignet sind, Wund-
	        
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