Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

318 1900 
8 18. 
Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs und jede 
wirkliche oder angebliche Nachkrankheit, soweit sie ihm bekannt werden, thunlichst 
genan festzustellen und dem Bezirks-Physikus sofort anzuzeigen. 
D. Privatimpfungen. 
8 10. 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 3 sowie der §§ 4 bis 18 gelien auch für 
Privatimpfungen. 
Anlage III. 
Anweisung für die Aerzte über die von denselben mit den Impflisten 
zu übergebenden Neußerungen bez. der Vollziehung des Impsgeschäfts. 
A. Im Allgemeinen. 
. Wann wurde das Impfgeschäft begonnen? Wann beendet? 
Welcher Art waren die Räumlichleiten, in welchen die Impfung vorge- 
nommen wurde? 
(Waren sie Theile einer Privatwohnung oder lagen sie in öffentlichen 
Lokalen und Anstalten? Erschienen sie zweckdienlich)? 
Stand für die Vollziehung der Impfung ein vom Wartezimmer abge- 
sonderter Raum zur Verfügung)? 
4 Haben Witterungseinflüsse bestanden, welche den Gang des Impyfgeschäfts 
störten? 
Haben ansteckende Krankheiten (Scharlach, Diphtherie, Masern, Rötheln, 
Nothlauf und Keuchhusten) in der Impfperiode geherrscht? 
Hat ihretwegen die Impfung unterbrochen werden müssen? Ist die 
Verbreitung dieser Krankheiten durch die Impfung begünstigt, sind nament- 
lich bestimmte Fälle dabei stattgehabter Uebertragung bekannt geworden? 
Waren die Impfärzte beamtete oder nicht? 
Sind seitens der Ortspolizeibehörden die Impflisten ordnungsmäßig geführt 
worden? 
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