1900 27
Anlage C.
8 61.
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (6 57) werden Vertreter
der Arbeilgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, so lange nicht
durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hal 63), eine größere
Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherlen je vier.
Die Bestimmungen der §§ 87 bis 94, 97 finden entsprechende Anwendung.
Die Verkreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vor-
ständen der im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orls-, Be
triebs= (Fabrik-), Bau- und Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemanns-
kassen und anderen zur Wahrung von Interessen der Seelente bestimmten, obrig-
leitlich genehmigten Vereinigungen von Seelenten sowie von den Vorständen
derjeuigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten
Hülfskassen gewählt, welche die im § 75 a des RKrankenversicherungsgesetes vor-
gesehene Bescheinigung besixen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren
Verwaltungsbehörde nicht hinaus erstreckt. Soweit die im § I bezeichneten Per-
sonen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung
den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Ge-
meinde-Krankenversicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher
Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl ein-
zuräumen. Soweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus
Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind,
nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes
nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden
Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Verkreter der Versicherten Theil.
Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl
der Vertreter der Versicherken, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreien
sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber Theil.
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kassen-
einrichtung im Sinne der Is 8, 10, 11 besteht, sind nicht berechtigt, an den
Wahlen Theil zu nehmen.