Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 27 
Anlage C. 
8 61. 
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (6 57) werden Vertreter 
der Arbeilgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, so lange nicht 
durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hal 63), eine größere 
Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherlen je vier. 
Die Bestimmungen der §§ 87 bis 94, 97 finden entsprechende Anwendung. 
Die Verkreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vor- 
ständen der im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orls-, Be 
triebs= (Fabrik-), Bau- und Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemanns- 
kassen und anderen zur Wahrung von Interessen der Seelente bestimmten, obrig- 
leitlich genehmigten Vereinigungen von Seelenten sowie von den Vorständen 
derjeuigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten 
Hülfskassen gewählt, welche die im § 75 a des RKrankenversicherungsgesetes vor- 
gesehene Bescheinigung besixen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren 
Verwaltungsbehörde nicht hinaus erstreckt. Soweit die im § I bezeichneten Per- 
sonen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung 
den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Ge- 
meinde-Krankenversicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher 
Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl ein- 
zuräumen. Soweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus 
Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, 
nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes 
nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden 
Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Verkreter der Versicherten Theil. 
Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl 
der Vertreter der Versicherken, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreien 
sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber Theil. 
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kassen- 
einrichtung im Sinne der Is 8, 10, 11 besteht, sind nicht berechtigt, an den 
Wahlen Theil zu nehmen.
	        
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