Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 325 
JFormular V. 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Erstimpfungen sind aufzunehmen: 
I. die aus der vorjöhrigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, in Spalle 25 
derselben vermerkien Erstimpfspflichtigen: 
2. sämmtliche während des vorhergeheuden Kalenderjahres geborenen und am Schlusse 
desselben im Jumpfbezirke lebenden Kinder, gleichviel ob dieselben während des vor- 
hergehenden Kalenderjahres bereils geimpft worden sind oder nicht; 
3. die während des laufenden Kalenderjahres aus anderen Impfbezirken zugczogenen 
und als noch nicht mit Erfolg geimpft überwiesenen, im vorhergehenden Kalender- 
jahre geborenen Kinder. 
. In Spalle 8 ist einzutragen: 
1. bei Impfung mit Thierlumphe ist der Name derjenigen Anstalt oder derjenigen 
Privatperson einzutragen, von welcher die Lymphe bezogen wurde; 
2. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname 
des Abimpflinges; 
3. bei Impfung mil aufbewahrter Menscheulymphe der Name derjenigen Anstalt, 
oder desjenigen Impfarzles, von weschem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der 
eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zuslande gebrauchte Lymphe von einem 
einzelnen Kinde eutnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er 
sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der Name 
des Impfarzies selbst in diese Spalte einzutragen. 
I. In der Spalte 25 sind zu vermerken: 
I. alle nicht zur Nachschaon vorgestellten und daher in Spalte 15 mil „Nein“ ver 
zeichneien Kinder; 
alle zum 1. und 2. Male aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften Kinder 
(entnehmbar aus den Spalten 6 und 16); 
k olle auf Grund ärzllichen Zeugnisses zurückgeslellten (Spalte 23) sowie alle nicht 
auffubanr (Spalte 20) oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 24) 
— 
= 
— 
— 
l. 
S 
IV. “ mnn hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur 
regelmäßigen Entwicklung gekommen ist. 
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bilbung von Kunöschen be- 
ziehungsweise Bläschen an den Impfsstellen. 
Farst. Schwarzb.-Rudolst. Gesetztammlung I.Xl. 49
	        
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