Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

332 1900 
Formular VII. 
Bemerkungen. 
I. In die „Liste der bereits im Geburlsjahre zur Impfung vorgestellten Kinder“ sind 
vom Innpfarzie die Namen u. s. w. nach Maßgabe der Spallenüberschriften von allen 
denjenigen Kindern einzutragen, welche vor Ablauf desjenigen Kalenderjahres, inner- 
halb dessen sie geboren sind, bereils zur Impfung vorgestelll und wirklich geimpft 
worden sind. 
. In Spalte 7 ist einzutragen: 
bei Impfung mit Thierlymphe der Name derjeuigen Anstalt oder derjenigen Privat- 
person, von welcher die Lymphe bezogen wurde; 
kl bei Impfung mit Menscheulymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zunaome 
des Abimpflinges: 
k bei Impfung mit aufbewahrter Menscheulymphe der Name derjenigen Anstalt oder 
desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der ein- 
tragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem 
einzelnen Kinde entuommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er 
sie von mehreren Kindern entnommen, und gemischt aufbewahrt, so ist der Name 
des Impfarztes selbst in diese Spalte einzutragen. 
Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gellen, wenn mindestens cine Pustel zur 
regelmäßigen Enitwicklung gelommen isl. 
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18. 
S 
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Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Kndtchen beziehungs- 
weise Bläschen an den Impsstellen.
	        
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