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Die Vertreler der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der
unteren Verwaltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in
einer Entfernung bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes (§ 73) oder eines Schiedsgerichts (6 103) sein.
* 63.
Die Wahl der Vertreler erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung,
welche von der für den Siß der Versicherungoanstalt zuständigen Landes-Zentral=
behörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines
Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten wird die
Wahlorduung, sofern ein Einverständniß unter den betheiliglen Landesregierungen
nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die Wahl durch einen von
demselben ernannten Beauftragten geleitet. .
ZumZweckedckWahldchkrktetcrkanndchezitkderunterenVerwaltungs-
behörde in kleinere Wahlbezirke getheilt werden.
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden,
welche die Wahlordunng erlassen hat.
8 87.
Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den Or-
gauen der Versicherungsaustalt mus gleich sein.
8 88.
Mählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur deulsche,
männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen.
Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (6 32 des Gerichts-
verfassungsgesetzes).
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach
Maßgabe dieses Gesebes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter
ihrer Betriebe, zu Vertrelern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes ver-
sicherten Personen.
§5 89.
Diejenigen Versicherten (§& 1, 2, 14), welche als Arbeitgeber versicherungs-
pflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung
der Orgaue der Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet.