Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 339 
As XLIX. Verordnung 
vom 24. April 1900, 
den Handel mit Thierlymphe in den Apotheken betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Ge- 
mäßheit des Bundesrathsbeschlusses vom 28. Juni 1899 über den Handel mit 
Thierlymphe in den Apotheken verordnet, was folgt: 
5l. 
Die Lymphe muß aus staatlichen Impfanstalten oder deren Niederlagen, 
oder aus solchen Privatanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, be- 
zogen werden. 
8 2. 
Die Lymphe ist an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. 
83. 
Die Lymphe darf nur in der von der Impfanstalt gelieferten Verpackung ab- 
gegeben werden, und dieser Verpackung müssen die Bezeichnung der Anstalt, Au- 
gaben über die Nummer des Versandbuchs der Anstalt, über den Tag der Ab- 
nahme der Lymphe und über die in der Verpackung enthaltenen Portionen, sowie 
eine Gebrauchsanweisung beigefügt sein. Lebtere hat den Wortlaut der §§ 13 bis 19 
der Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts 
zu befolgen sind (Aulage II zur Verord. vom 23. April d. Is. die anderweite 
Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend Ges.-Samml. 
S. 319 ff.) zu enthalten. 
8 4. 
Lymphe, welche vor mehr als drei Monaten abgenommen ist, darf nicht ab- 
gegeben werden. 
865. 
Ueber den Empfang und die Abgabe der Lymphe ist ein Buch zu führen, 
in welchem der Tag des Empfanges, die Bezeichnung der Anstalt, in welcher die
	        
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