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8 90.
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf
fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte,
bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder
wählbar.
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (6 94) ablehnen, ohne ge-
nügende Entschuldigung zu den Sißungen nicht rechtzeilig sich einfinden oder
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsibenden des
Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um Bei-
siber der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geldstrafe
bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden.
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre
Dienstleistung, so hat, so lange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz
des Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der
Arbei#tgeber und der Versicherten zu ernennen.
§5 91.
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wähl-
barkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe Ver-
lebung der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit
zur Neußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines Amtes
zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim
Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung.
5 92.
Ehrenämter.
Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der Arbeit-
geber und der Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach
näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter der
Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersab für den ihnen
entgangenen Arbeitsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisitern der Renten-
stellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersaßzes für baare
Auslagen ein Pauschbelrag für Zeitverlust durch das Staiut zugebilligt werden.