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VII. Bei der Ausfüllung des Formulars ist in folgender Weise zu
verfahren:
Neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt"
ist der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei
Ausstellung der Karte beschäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbe-
treibenden (6 2 des Gesetzes) der Name derjenigen Anstalt, in deren Bezirk sich
der Betriebssit des Hausgewerbetreibenden besindet. Findet die Beschäftigung
vorübergehend im Auslande aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Julande
belegen ist, so ist der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen, in deren
Bezirk der Sih des Betriebes gelegen ist.
Sodann ist die Bezeichnung der die Qnitlungskarte ausstellenden Stelle
(z. B. „Gemeindevorstand dnn “, „Orts-Krankenkasse nn “)
und das Datum, an welchem die Karte ausgestellt wird, einzutragen. Der Unter-
schrift des ausstellenden Beamten bedarf es nicht. Neben diese Eintragungen ist
rechts oben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle das Dienstsiegel der Aus-
fertigungsstelle in Blau= oder Schwarzdruck abzudrucken.
Der Vermerk für die Eintragung der Listennummern ist da, wo solche
Listen über die ausgestellte Karte nicht geführt werden, zu durchstreichen. Eine
Verpflichtung zur Führung solcher Listen besteht für die QOnittungskarten nach
Formular 13 (Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Jannar 1900, Ziffer I, Ges.
Samml. S. 71).
Die Ausfüllung des Vermerks „Verwendbar für die Zeit seit dem ten“
hat nur zu erfolgen, wenn in die Karte für die Zeit vor ihrer Ausstellung z. B. bei
nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht, oder bei unterbliebener rechtzeitiger
Ausslellung der Onittungskarte, Marken einzukleben sind. Die Ausgabestellen haben
zur Vermeidung nachträglicher Berichtigungen vor Ausferligung jeder QOnittungskarte
den Versicherten zu befragen, ob in die Karte Marken für eine vor dem Ausstellungs-
tage liegende Zeit eingeklebt werden sollen. Im Uebrigen ist bei Ausfüllung des
Vermerks mit besonderer Vorsicht zu verfahren, da die Gefahr nahe liegt, daß
Personen, welche sich nachträglich die Möglichkeit erössnen wollen, Anspruch auf
eine Rente oder auf eine höhere Rente zu erheben, Anträge auf Ausfüllung
stellen. Es sind daher die thatsächlichen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und
nöthigenfalls die Versicherungsanstalten, die nachträglich belastet werden sollen, zu