Wert
8
Bei der Berechnung des W. eines
Vermächtnisses bleiben Beschränkungen
und Beschwerungen der im § 2306
bezeichneten Art außer Betracht.
2311 Der Berechnung des Pflichtteils wird
2312
2313
2314
2315
2316
der Bestand und der W. des Nach-
lasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde
. ist, soweit erforderlich,
durch Schätzung zu übermitteln. Eine
vom Erblasser getroffene Wertbe-
stimmung ist nicht maßgebend.
Recht des Erben, ein zum Nachlasse
gehörendes Landgut zu dem Ertragsw.
zu übernehmen s. Pllichtteil —
Pflichtteil.
Feststellung des W. des Nachlasses
zwecks Berechnung des Pflichtteils s.
Pnlchtteil — Rlichtteil.
Der Pflichtteilsberechtigte, der nicht
Erbe ist, kann verlangen, daß der W.
der Nachlaßgegenstände ermittelt wird
s. Pllichtteil — Pflichtteil.
Der W. einer Zuwendung des Erb-
lassers an den Pflichtteilsberechtigten
wird bei der Bestimmung des Pflicht-
teils dem Nachlasse hinzugerechnet.
Der W. bestimmt sich nach der Zeit,
zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
2316, 2327.
Der Pflichtteil eines Abkömmlinges
487
bestimmt sich, wenn mehrere Ab-
kömmlinge vorhanden sind und unter
ihnen im Falle der g. Erbfolge eine
Zuwendung des Erblassers zur Aus-
gleichung zu bringen sein würde,
nach demjenigen, was auf den g.
Erbteil unter Berücksichtigung der
Ausgleichungspflicht bei der Teilung
entfallen würde. Ein Abkömmling,
der durch Erbverzicht von der g. Erb-
folge ausgeschlossen ist, bleibt bei der
Berechnung außer Betracht.
Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe
und beträgt der Pflichtteil nach Abf. 1
mehr als der W. des hinterlassenen
8
2325
2326
102
704
526
Wert
Erbteils, so kann der Pflichtteils-
berechtigte von den Miterben den
Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen,
auch wenn der hinterlassene Erbteil
die Hälfte des g. Erbteils erreicht
oder übersteigt.
Eine Zuwendung der im 8§ 2050
Abs. 1 bezeichneten Art kann der
Erblasser nicht zum Nachteil eines
Pflichtteilsberechtigten von der Berück-
sichtigung ausschließen.
Ist eine nach Abs. 1 zu berück-
sichtigende Zuwendung zugleich nach
§ 2315 auf den Pflichtteil anzu-
rechnen, so kommt sie auf diesen nur
mit der Hälfte des W. zur Anrechnung.
Bei der Berechnung des Pflichtteils
kommt eine verbrauchbare Sache, die
der Erblasser einem Dritten geschenkt
hat, mit dem W. in Ansatz, den sie
zur Zeit der Schenkung hatte. Ein
anderer Gegenstand kommt mit dem
W. in Ansatz, den er zur Zeit des
Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der
Schenkung einen geringeren W., so
wird nur dieser in Ansatz gebracht.
230.
Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr
als die Hälfte des g. Erbteils hinter-
lassen, so ist der Anspruch auf Er-
gänzung des Pflichtteils ausgeschlossen,
soweit der W. des mehr Hinterlassenen
reicht. 2330.
Sachen.
Wer zur Herausgabe von Früchten
verpflichtet ist, kann Ersatz der auf
die Gewinnung der Früchte ver-
wendeten Kosten insoweit verlangen,
als sie einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft entsprechen und den W. der
Früchte nicht übersteigen.
s. Miete 562.
Schenkung.
Berechtigung des Beschenkten, die Voll-
ziehung der Auflage, unter der eine
Schenkung gemacht ist, zu verweigern,