Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Wert 
8 
Bei der Berechnung des W. eines 
Vermächtnisses bleiben Beschränkungen 
und Beschwerungen der im § 2306 
bezeichneten Art außer Betracht. 
2311 Der Berechnung des Pflichtteils wird 
2312 
2313 
2314 
2315 
2316 
der Bestand und der W. des Nach- 
lasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde 
. ist, soweit erforderlich, 
durch Schätzung zu übermitteln. Eine 
vom Erblasser getroffene Wertbe- 
stimmung ist nicht maßgebend. 
Recht des Erben, ein zum Nachlasse 
gehörendes Landgut zu dem Ertragsw. 
zu übernehmen s. Pllichtteil — 
Pflichtteil. 
Feststellung des W. des Nachlasses 
zwecks Berechnung des Pflichtteils s. 
Pnlchtteil — Rlichtteil. 
Der Pflichtteilsberechtigte, der nicht 
Erbe ist, kann verlangen, daß der W. 
der Nachlaßgegenstände ermittelt wird 
s. Pllichtteil — Pflichtteil. 
Der W. einer Zuwendung des Erb- 
lassers an den Pflichtteilsberechtigten 
wird bei der Bestimmung des Pflicht- 
teils dem Nachlasse hinzugerechnet. 
Der W. bestimmt sich nach der Zeit, 
zu welcher die Zuwendung erfolgt ist. 
2316, 2327. 
Der Pflichtteil eines Abkömmlinges 
487 
bestimmt sich, wenn mehrere Ab- 
kömmlinge vorhanden sind und unter 
ihnen im Falle der g. Erbfolge eine 
Zuwendung des Erblassers zur Aus- 
gleichung zu bringen sein würde, 
nach demjenigen, was auf den g. 
Erbteil unter Berücksichtigung der 
Ausgleichungspflicht bei der Teilung 
entfallen würde. Ein Abkömmling, 
der durch Erbverzicht von der g. Erb- 
folge ausgeschlossen ist, bleibt bei der 
Berechnung außer Betracht. 
Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe 
und beträgt der Pflichtteil nach Abf. 1 
mehr als der W. des hinterlassenen 
  
8 
2325 
2326 
102 
704 
526 
Wert 
Erbteils, so kann der Pflichtteils- 
berechtigte von den Miterben den 
Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, 
auch wenn der hinterlassene Erbteil 
die Hälfte des g. Erbteils erreicht 
oder übersteigt. 
Eine Zuwendung der im 8§ 2050 
Abs. 1 bezeichneten Art kann der 
Erblasser nicht zum Nachteil eines 
Pflichtteilsberechtigten von der Berück- 
sichtigung ausschließen. 
Ist eine nach Abs. 1 zu berück- 
sichtigende Zuwendung zugleich nach 
§ 2315 auf den Pflichtteil anzu- 
rechnen, so kommt sie auf diesen nur 
mit der Hälfte des W. zur Anrechnung. 
Bei der Berechnung des Pflichtteils 
kommt eine verbrauchbare Sache, die 
der Erblasser einem Dritten geschenkt 
hat, mit dem W. in Ansatz, den sie 
zur Zeit der Schenkung hatte. Ein 
anderer Gegenstand kommt mit dem 
W. in Ansatz, den er zur Zeit des 
Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der 
Schenkung einen geringeren W., so 
wird nur dieser in Ansatz gebracht. 
230. 
Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr 
als die Hälfte des g. Erbteils hinter- 
lassen, so ist der Anspruch auf Er- 
gänzung des Pflichtteils ausgeschlossen, 
soweit der W. des mehr Hinterlassenen 
reicht. 2330. 
Sachen. 
Wer zur Herausgabe von Früchten 
verpflichtet ist, kann Ersatz der auf 
die Gewinnung der Früchte ver- 
wendeten Kosten insoweit verlangen, 
als sie einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft entsprechen und den W. der 
Früchte nicht übersteigen. 
s. Miete 562. 
Schenkung. 
Berechtigung des Beschenkten, die Voll- 
ziehung der Auflage, unter der eine 
Schenkung gemacht ist, zu verweigern,
	        
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