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Karte oder sogleich von dem obwaltenden Bedenken Mittheilung zu
machen.
Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei der
Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder Krankheilsfälle zu berücksich-
tigen sind, so hat sie dem Inhaber der Onittungskarte, sofern derselbe
deren Anrechnung nicht selbst beantragt hat, die Beibringung der er-
forderlichen Nachweise zu empfehlen. Die Aufrechuung kann in diesem
Falle nachträglich vervollständigt werden.
Unter die Aufrechuung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das
Datum, sowie ihre dienstliche Bezeichuung (z. B. Gemeindevorstand )
zu setzen; der Unterschrift des aufrechnenden Beamten bedarf es nicht.
Die Bezeichnung des Ortes und Datums sowie der aufrechnenden Sielle
kann durch Stempeldruck erfolgen. Neben die Bezeichnung der aufrech-
nenden Stelle ist deren Siegel abzudrucken.
. Die Ausstellung der Bescheinigung über die ans der Aufrechnung
sich ergebenden Endzahlen.
XI. Ueber das Ergebniß der Aufrechnung ist dem Inhaber der Onittungs-
khkarte eine Bescheinigung zu ertheilen, welche die aus der Aufrechnung sich er-
gebenden Endzahlen wiedergiebt. Für diese Bescheinigung ist das beiliegende For-
mular, welches der Aufrechnungstabelle in der Ouittungskarte entspricht, zu ver-
wenden. Legt der Inhaber der Quittungskarte ein Sammelbuch für Bescheini-
gungen vor, so ist in dieses das Ergebniß der Aufrechnung einzutragen.
Die Bezeichnung des Orts, Datums und der bescheinigenden Stelle auf der
Bescheinigung kann durch Aufdruck eines Stempels erfolgen. Der Unterschrift
des bescheinigenden Beamten bedarf es nicht. Die Bescheinigung ist im un-
mittelbaren Anschluß an die Aufrechnung auszustellen und mit der
neuen Quittungskarte auszuhändigen.
Erfolgt die Aufrechuung durch eine Kranlenkasse, bei der die Quittungskarte
hemäß & 153 des Gesebes hinterlegt ist, so ist die Aufrechnungsbescheinigung dem
Versicherten innerhalb 14 Tagen nach der Aufrechnung zuzustellen. Die Aus-
händigung kann durch Vermittlung des Arbeitgebers erfolgen.