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C. Die Ansstellung der neuen Quittungskarte.
XV. Die Ausstellung der neuen Onittungskarte erfolgt nur gegen Rückgabe
der älteren Karte und Zug um Zug mit dieser Rückgabe.
Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung der
ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Zisser V—VIII), jedoch mit folgenden
Aenderungen:
1. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte darf in der Regel nicht von
einer besonderen Feststellung, ob zur Zeit eine Versicherungspflicht besteht, abhängig.
gemacht werden. Vielmehr hat im Allgemeinen jeder, welchem eine Qnittungs-=
larte einmal ausgestellt worden ist, das Recht, den Umtausch derselben zu ver-
langen, und nur in solchen Fällen ist der Umtansch ansnahmsweise zu versagen,
in denen die Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinnt, daß die alte
Quittungskarte zu Unrecht ausgestellt worden ist.
2. Ferner ist in die Rubrik „Versicherungsanstalt“ nicht diejenige Ver-
sicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Ausstellung der
neuen Karte beschäftigt ist, sondern diejenige Versicherungsanstalt einzutragen, welche
auf der ersten Quittungskarte des Versicherten verzeichnet war. Als diese gilt
biejenige Versicherungsanstalt, welche auf der der Nummer nach nächstvorhergehenden
Karte, also in der Regel auf der zum Umtausch übergebenen Karte verzeichnet ist,
sofern sich als erste Versicherungsanstalt nicht eine bestimmte andere ergiebt (§ 133
des Gesetzes).
3. Die neue Quiktungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf
die Zahl der aufgerechneten Karte, soweit dieselbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält
diese beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue Karte mit der Zahl 4 zu be-
zeichnen. Als „Berufsstellung“" ist, wie sich aus dem Vordruck ergiebt, die-
jenige Berufsstellung einzutragen, welche der Inhaber zur Zeit der Ausstel-
lung der neuen Onittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quit-
tungskarte eine andere Berufsstellung angegeben war. Solche Berschiedenheiten
werden sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, ein
anderes Gewerbe begonnen worden ist u. s. w.
D. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt.
XVI. Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig aufzubewahren und