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selbe ihr Ende erst mit Ablauf des Tages erreicht, welcher durch seine Bezeich-
nung dem Ausstellungstage entspricht. Hiernach verliert z. B. eine am 25. März 1900
ausgestellte Quittungskarte erst mit Ablauf des 26. März 1902 ihre Gültigkeit.
Der Vermerk über die Verwendbarkeit der Karte (VII Absatz 5, 6) hat auf die
Gültigkeitsdauer der Karte keinen Einfluß.
XXIX. Die vor dem 1. Januar 10900 ausgestellten Quittungskarten
verlieren ihre Gültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer Ausstel-
lung. Sovweit diese Frist vor dem 1. Jannar 1900 oder vor dem auf der Karte
bezeichneten Zeitpunkte des Ablaufs der Gültigkeit ihr Ende erreicht, wird die An-
erkennung der fortdauernden Gültigkeit durch den Vorstand der Versicherungs-
anstalt erfolgen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karten durch Ab-
stempelung ist nicht statthaft.
III. Theil.
Quittungskarten für Selbstversicherung und deren Fortsetzung.
(Formular B.)
XXNX. Ausstellung der ersten Quittungskarte (Formular B). Die
erste Quittungskarte B wird solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund der
Selbstversicherung in die Versicherung eintreten. Personen, welche sich bei einer
zugelassenen Kasseneinrichtung (68 8, 10, 11 des Gesetzes) selbstversichern, werden
Qnittungskarten nicht ausgestellt. Die Ausstellung erjolgt nur auf Antrag des
zur Selbstversicherung Berechtiglen. Vor der Ausstellung ist zu prüfen, ob die
Person, für welche die Karte ausgeslellt werden soll, zum Eintritt in die Ver-
sicherung berechtigt ist. Als Anhalt für diese Prüfung dient die unter V erwähnte
Anleitung des Reichs-Versicherungsamts. 4
Im Uebrigen finden auf die Ausstellung der Quittungskarte B die Be-
stimmungen der Ziffern VI bis VIII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß bei der Ausfüllung des Formulars neben dem am Kopf der Karte befind-
lichen Vermerk „Versicherungsanstalt“ bei sich selbstversichernden Personen, welche
nicht beschäftigt werden, der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen ist,
in deren Bezirk sie sich aufhalten und in den Vermerk „Verwendbar für die Zeit
seit . .. ten . ..“ ein mehr als ein Jahr zurũckliegender Zeitpunkt nicht einge-
tragen werden darf (5 146 des Gesehes).