Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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selbe ihr Ende erst mit Ablauf des Tages erreicht, welcher durch seine Bezeich- 
nung dem Ausstellungstage entspricht. Hiernach verliert z. B. eine am 25. März 1900 
ausgestellte Quittungskarte erst mit Ablauf des 26. März 1902 ihre Gültigkeit. 
Der Vermerk über die Verwendbarkeit der Karte (VII Absatz 5, 6) hat auf die 
Gültigkeitsdauer der Karte keinen Einfluß. 
XXIX. Die vor dem 1. Januar 10900 ausgestellten Quittungskarten 
verlieren ihre Gültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer Ausstel- 
lung. Sovweit diese Frist vor dem 1. Jannar 1900 oder vor dem auf der Karte 
bezeichneten Zeitpunkte des Ablaufs der Gültigkeit ihr Ende erreicht, wird die An- 
erkennung der fortdauernden Gültigkeit durch den Vorstand der Versicherungs- 
anstalt erfolgen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karten durch Ab- 
stempelung ist nicht statthaft. 
III. Theil. 
Quittungskarten für Selbstversicherung und deren Fortsetzung. 
(Formular B.) 
XXNX. Ausstellung der ersten Quittungskarte (Formular B). Die 
erste Quittungskarte B wird solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund der 
Selbstversicherung in die Versicherung eintreten. Personen, welche sich bei einer 
zugelassenen Kasseneinrichtung (68 8, 10, 11 des Gesetzes) selbstversichern, werden 
Qnittungskarten nicht ausgestellt. Die Ausstellung erjolgt nur auf Antrag des 
zur Selbstversicherung Berechtiglen. Vor der Ausstellung ist zu prüfen, ob die 
Person, für welche die Karte ausgeslellt werden soll, zum Eintritt in die Ver- 
sicherung berechtigt ist. Als Anhalt für diese Prüfung dient die unter V erwähnte 
Anleitung des Reichs-Versicherungsamts. 4 
Im Uebrigen finden auf die Ausstellung der Quittungskarte B die Be- 
stimmungen der Ziffern VI bis VIII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß bei der Ausfüllung des Formulars neben dem am Kopf der Karte befind- 
lichen Vermerk „Versicherungsanstalt“ bei sich selbstversichernden Personen, welche 
nicht beschäftigt werden, der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen ist, 
in deren Bezirk sie sich aufhalten und in den Vermerk „Verwendbar für die Zeit 
seit . .. ten . ..“ ein mehr als ein Jahr zurũckliegender Zeitpunkt nicht einge- 
tragen werden darf (5 146 des Gesehes).
	        
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