1900 361
XXXI. Umtausch der Quittungskarten (Formular B). Auf den Um-
tausch der Quittungskarten B finden die Vorschriften der Ziffern IX bis XVI ent-
sprechende Anwendung, jedoch werden bei der Aufrechnung der alten
Quittungskarte nur die durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen zusammen-
gerechnet und für jede Lohnklasse getreunt in die für die betreffende Lohnklasse be-
stimmte Rubrik der Tabelle eingetragen. Eine Eintragung von Krankheits-
zeiten oder militärischen Dienstleistungen findet nicht slatt. Auch in die
Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden End-
zahlen sind dementsprechend Krankheitszeiten und militärische Dienstleislungen nicht
einzutragen.
XXXII. Die Erneuerung (Ersetzung) von Onittungskarten (For-
mular B). Auf die Erneuerung (Ersetung) der Onittungskarten B finden die
Bestimmungen unter XVIII und XIX entsprechende Anwendung. Eine Erneuerung
der Quittungskarte B hat auch stattzufinden, wenn ein Versicherter zu Unrecht
eine Quittungskarte B an Stelle einer Quittungskarte A beuutz.
XXXIII. Berichtigung von Quittungskarten (Formular B). Da
einerseits die Verpflichtung zur Verwendung von Doppelmarken für die freiwillige
Versicherung fortgefallen, andererseits die freiwillige Versicherung in jeder beliebigen
Lohnklasse zugelassen ist, so findet eine Berichtigung von Onittungskarten nur statt,
wenn Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt verwendet sind. In diesem
Falle ist gemäß XXIV zu verfahren.
XXNIV. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittungs-
karten B ist nicht zulässig. Für die Behandlung ungültiger Quittungskarten B
sind die Vorschristen unter XXVIII maßgebend.
Iv. Theil.
Schlußbestimmungen.
XXXV. Fehlt einem Versicherten die Quiltungskarte, weil sein Arbeitgeber
die bisherige, noch verwendbare Quittungskarte widerrechtlich einbehalten hat,
so ist eine neue Karte mit der auf die Nummer der zurückbehaltenen Karte fol-
henden Nummer auszustellen und durch Vermittelung derk zuständigen Polizei-
behörde dafür Sorge zu tragen, daß dem Arbeitgeber die Karte abgenommen und