Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 91 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
* VII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. Jannar 1900, 
betreffend das Verfahren vor den unteren Verwaltungsbehörden des 
Invalidenversicherungsgesetzes. 
Auf Grund des § 64 Absaß 0 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 19. Juli 
1899 wird zur Regelung des Verfahrens vor den unteren Verwaltungsbehörden 
(G# 57 bis 64 des Invalidenversicherungsgesetzes) die nachstehende Anweisung 
erlassen: 
I. Einleitung. 
1. Nach § 57 des Invalidenversicherungsgesetzes liegt den unteren Verwal- 
tungsbehörden insbesondere ob: 
a) die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung von 
Invaliden= und Altersrenten (6 112) oder auf Beitragserstattungen 128) 
sowie die Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen; 
5) die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten (6& 47, 121); 
IO) die Begutachtung der Einstellung von Nentenzahlungen (§5 18, 121); 
die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die zur 
Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen Grund zu 
der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren vor baldigem 
Füct. Schwarzb.-RAndolst. Gesesommlung I.XI. 5 
Ausgegeben in Rudolftadt am 18. Jannar 1000.
	        
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