Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 367 
Schlußprotokoll 
zum Staatsvertrag zwischen Schwarzburg-Sondershausen 
und Schwarzburg-Rudolstadt über Errichtung einer gemeinsamen 
Handwerkskammer in Arnstadt vom 17. März 1900. 
Bei dem heute zwischen den unterzeichueten Bevollmächtigten Sr. Durchlaucht 
des Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen und Sr. Durchlaucht des Fürsten zu 
Schwarzburg-Rudolstadt vollzogenen Abschluß eines Staatsvertrags über Errichtung 
einer gemeinsamen Handwerkskammer wurde noch Folgendes vereinbart. 
I. Zu Art. 3: 
Vor einer eventuellen Auflösung der Handwerkskammer und Anordnung von 
Neuwahlen im Falle des § 1030 Abs. 3 wird sich das Fürstlich Schwarzburg'sche 
Ministerium zu Sondershausen mit dem Fürstlich Schwarzburg'schen Ministerium 
zu Rudolstadt ins Einvernehmen seten. 
II. Zu Art. 4: 
Das Fürstlich Schwarzburg'sche Ministerium zu Sondershausen wird die 
Namen und den Wohnsib der etwa von der Handwerkskammer in Gemäßheit des 
§ 4 in Verbindung mit 8 10n Abs. 1 des Gesees ernannten „Beauftragten“ 
dem Fürstlich Schwarzburg'schen Ministerium zu Rudolstadt mittheilen. 
So geschehen 
Arnstadt, den 17. März 1900. 
(cez. ) Dr. Körbitz. Bauer. 
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