Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

380 1900 
Im § 36 erhält der Absat X solgende anderweite Fassung: 
Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften 
sind im Orts= und Landbestellbezirke für jedes Exemplar monatlich zu entrichten: 
a) für Zeitungen, die seltener als wöchentlich einmal bestellt werden., 2 Pf., 
),, „ , die wöchentlich einmal bestellt werden, 4 „, 
c) „ „ ,,, « zweimal » ,,,6,,, 
7 7 1 * 11 dreimal 77 7° 7 8 7 " 
c) „ ,,, „ viermal „ „ „10 „ 
1 » ,,, » fünfmal » ,,,12», 
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I-)«dtc amtlichen Verordnungsblätter . 2, 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugczeit im Voraus 
erhoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. 
Die Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. 
Berlin, 4. Angust 1900. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
von Podbielski.
	        
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