ose 1900
Städten über 10000 Einwohnern von dem Stadtgemeindevorstand, im Uebrigen
von den Landrathsämtern wahrzunehmen.
Für die der Beaufsichtigung der Bergbehörden geseßlich unterstehenden Betriebe
übernimmt das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalseld die Geschäfte der unteren
Verwaltungsbehörde.
8 4.
Unter „Gemeindebehörde“ ist der Gemeindevorstand bezw. der Vertreter des
Gutsbezirks zu verstehen.
§ 3.
Die Verrichtungen der „Ortspolizeibehörde“ liegen ebenfalls den Gemeinde-
vorständen bezw. Vertretern der Gutsbezirke ob.
Nur für die in § 3 Abs. 2 erwähnten Betriebe gilt das Bergamt Könit
auch als Ortspolizeibehörde.
86.
Die Verordnung vom 14. August 1884 (Ges.-Samml. S. 99), der Nachtrag
hierzu vom 1. Februar 1895 (Ges.-Samml. S. 5), die Verordnung vom 9. Juli
1886 (Ges.-Samml. S. 149) und die Verordnung vom 16. Dezember 1887 (Ges.=
Samml. S. 69) treten außer Kraft.
Rudolstadt, den 27. September 1900.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.
LVIII. Verordnung
vom 27. September 1900,
betreffend das Rekursverfahren nach dem Invalidenversicherungsgesetz
und den Unfallversicherungsgeseben.
In Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 nach
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899, sowie der Unfallversicherungsgesetze in