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der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 wird mit Höchster Gench-
migung Seiner Durchlaucht des Fürsten Folgendes bestimmt:
In den Fällen, in welchen nach dem Inhalte obiger Gesetze eine Ent-
scheidung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§ 20, 21 der Gewerbe-
ordnung angefochten werden kann, geht der Rekurs an das Rekurskollegium
für Gewerbesachen.
Die Verordnung vom 23.December 1887 (Ges.-Samml. S. 86) tritt außer Kraft.
Rudolstadt, den 27. September 1900.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
von Starck.
IIX Verordnung
vom 27. September 1900
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung
der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus-
führung des Reichsgesetzes, betressend die Abänderung der Gewerbeordnung vom
30. Juni 1900 (R. G. Bl. S. 321), auf Grund des § 155 verordnet, was folgt:
§ I.
Die Zuständigkeit der Behörden regelt sich nach der Verordnung vom 25. März
1892 (Ges.-Samml. S. 15) mit der Maßgabe, daß als höhere Verwaltungsbehörde
das Ministerinm, Abtheilung des Innern (frühere Verwaltungsabtheilung) eintritt.
Als Ortspolizeibehörde im Sinne des § 139° Abs. 2 Ziff. 2 des Reichs-
gesetzes gilt sowohl der Gemeindevorstand, als das Landrathsamt.
§ 2.
Die zuständige Behörde für Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe des Ge-
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