Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

½ 1900 
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orle, so ist für jeden derselben 
eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Orlsbevölkerungsliste sind die in die 
ersteren mit aufgenommenen einzeln gelegenen Höse, Mühlen, Weiler und sonstige 
bewohnte Niederlassungen (sogenaunte Beiorte), welche zwar mit dem Gemeinde- 
bezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, 
sondern, wie alle übrigen Ortstheile, Straßen 2c. zu behandeln, so daß also deren 
Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, 
mit enthalten sind; hinter den Endsummen sind solche Beiorte jedoch noch- 
mals einzeln mit ihren besonderen Namen, Vaulichkeiten, Haushaltungen 
und Personen besonders aufzu führen und es sind dieser Aufführung 
die Worte „Davon Beiorte" voranzusetzen. 
§ 12. 
Bis spälestene zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungs- 
listen nebst den Konkrollisten und den Volkszählungslisten an das zuständige Fürstliche 
Landrathsamt einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den 
Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslislen 
die beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammen= 
stellungsliste eingetragen sind beizufügen und anzubinden. 
8 13. 
Der Fürstliche Landrath hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus 
sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen sind, anderenfalls 
wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber zu prüfen, 
ob die Nichtigkeitszengnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form den Orts- 
bevölkerunglisten beigefügt worden sind, wegen schleuniger Erledigung etwaiger 
Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und hierauf die gesammten Zähl- 
papiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabelisch geordnet bis spätesteus 
zum 31. Dezember dem stalistischen Burean Vereinigter Thüringischer 
Staaten zu Weimar zu übermitteln. 
814. 
Dem stiatistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.