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Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orle, so ist für jeden derselben
eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen.
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Orlsbevölkerungsliste sind die in die
ersteren mit aufgenommenen einzeln gelegenen Höse, Mühlen, Weiler und sonstige
bewohnte Niederlassungen (sogenaunte Beiorte), welche zwar mit dem Gemeinde-
bezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden,
sondern, wie alle übrigen Ortstheile, Straßen 2c. zu behandeln, so daß also deren
Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist,
mit enthalten sind; hinter den Endsummen sind solche Beiorte jedoch noch-
mals einzeln mit ihren besonderen Namen, Vaulichkeiten, Haushaltungen
und Personen besonders aufzu führen und es sind dieser Aufführung
die Worte „Davon Beiorte" voranzusetzen.
§ 12.
Bis spälestene zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungs-
listen nebst den Konkrollisten und den Volkszählungslisten an das zuständige Fürstliche
Landrathsamt einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den
Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslislen
die beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammen=
stellungsliste eingetragen sind beizufügen und anzubinden.
8 13.
Der Fürstliche Landrath hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus
sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen sind, anderenfalls
wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber zu prüfen,
ob die Nichtigkeitszengnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form den Orts-
bevölkerunglisten beigefügt worden sind, wegen schleuniger Erledigung etwaiger
Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und hierauf die gesammten Zähl-
papiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabelisch geordnet bis spätesteus
zum 31. Dezember dem stalistischen Burean Vereinigter Thüringischer
Staaten zu Weimar zu übermitteln.
814.
Dem stiatistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist