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die Prũfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen. Es
haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem Vorstande
des gedachten Bureaus behuss der Berichtigung, Feststellung und Aufklärung der
erhobenen Thatsachen an sie gelangen, nnweigerlich und mit der durch die Dring-
lichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältig nachzukommen.
15.
Die Fürstlichen Landrathsämter haben thunlichst darauf Bedacht zu nehmen,
daß Veranstallungen, welche den Stand der ortsanwesenden VBevölkerung vorüber-
hehend wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme der Volkszählung
hindernd einwirken können, wie ösfentliche Versammlungen, Fesie K. zur Zeit der
Volkszählung nicht slattsinden.
Rudolstadt, den 20. September 1900.
Fürstlich Schwarzburgisches Miussterium.
von Starck.
Anweisung für die Zähler
zur Ausführung der Volkszählung am 1. Dezember 1900.
I. Amt und Obliegenheiten des Zählers im Allgemeinen.
81.
Zur Vornahme der Volkszählung werden die Gemeinden in bestimmt begreuzie
Zählbezirke eingetheilt. Kleine Gemeinden bilden nur einen einzigen Zählbezirk.
82.
Für jeden Zählbezirl wird von der Gemeindebehörde ein Zähler bestellt und
nöthigenfalls ein Stellvertreter.
5 3.
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen