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86.
Die Ausfüllung der Hauslisten hat am 1. Dezember d. J. zu erfolgen, etwa
nöthig werdende Nachzählungen sind überall auf den Stand der Viehhaltung am
1. Dezember d. J. zu beziehen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung
ist auf Seite 3 der Liste durch unterschriftliche Vollziehung der dort vorgedruckten
Erklärung zu bescheinigen.
Für diejenigen Häuser, in welchen keine der bei der Zählung in Betracht
kommenden Thiergattungen gehalten werden, ist dies von dem Hausbesiter oder
dessen Vertreter auf Seite 1 der Hausliste durch unterschriftliche Vollziehung der
vorgedruckten Erklärung zu bescheinigen.
87.
Vom 1. Dezember d. J. Mittags ab haben die Gemeindevorstände bez. Ver-
treter der Gutobezirke die Wiedereinsammlung der sämmtlichen Hauslisten vornehmen
zu lassen und dafür zu sorgen, daß dieselbe spätestens bis zum Abend des 3. De-
zember d. J. vollständig beendet sei.
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwersen. Die etwa
erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen.
Jusbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, auf welchen nur
das Nichtvorhandensein sämmtlicher in den Bereich der Zählung fallender Vieh-
hattungen bezeugt worden ist 6 6), ebenfalls vollzählig wieder eingehen.
88.
Auf Grund der geprüften Hauslisten haben die Gemeindevorstände bez. Ver-
treter der Gutsbezirke die ihnen zugegangene Gemeinde-Kontrolliste auszufüllen.
In dieselbe sind jedoch nur. diejenigen Hauslisten überzutragen, in welchen
Vieh verzeichnet ist. ·
DicKontrolliftcistais-SchlussemitciacnchnquissechJsthaltäzuver-
sehen, daß sie geprüft und richtig befunden worden ist und darauf nebst den sämmt-
lichen nach der laufenden Nummer geordneten Hauslisten spätestens bis zum
20. Dezember d. J. an das zuständige Landrathsamt einzusenden.