Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

406 1900 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten genehmigt worden ist, bringen wir denselben 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Rudolstadt, den 16. Oktober 1900. 
Fürstlich Schwarzburgilsches Ministerlum. 
von Starck. 
Nachtrag 
zum Ernenerten Reglement für die Magdeburgische Land-Feuersocietäl 
vom 28. April 1843. 
Von der Societäts-Deputation auf Grund von § 140 des Societäts-Regle- 
ments beschlossen am 28. September 1900. 
8 26 
soll fortan lauten: 
Die Deputationsmitglieder sungiren unentgeltlich. Bei Reisen in Societäts- 
angelegenheiten erhalten sie die tarifmäßigen Reisekostenentschädigungen. 
6 61. 
Der erste Absatz fällt sort, und tritt dafür ein: 
Das Beitragsverhältniß der drei Klassen wird vom 1. Jannar 1901 ab da- 
hin festgesetzt, daß die halbjährlich zu zahlenden Beiträge für je 100 M. der 
Beitragssumme betragen: 
in der I. Klasse 4 Pfennig 
„ „ II. „ 8 „ 
„ „ III. „ 20 
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