Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Außerdem ist das Ministerium befugt, unter besonderen Umständen Befreiung 
von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei einzelnen dringlichen Fällen sind 
auch die Landräthe hierzu ermächtigt. 
In den unter d bis g aufgeführten Fällen sind vom Gemeinde= bezw. Guts- 
bezirks-Vorstand ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden 
Stuten (Ziffer d) auch der Deckschein beizufügen ist. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
Mitglieder der regierenden deulschen Familien;“) 
die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum 
Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 
Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Verufes 
nothwendigen Pferde:; 
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be- 
förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß#. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder 
vollzählig vorführen, haben außer der geselichen Strafe zu gewärtigen, daß auf 
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorge- 
nommen wird. 
.— 
* 
i 
85. 
Die Gemeindevorstände und Vorstände der Gutsbezirke, im Behinderungsfalle 
ihre Stellvertreter, haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden und dem 
Kommissar ein Verzeichuiß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem 
Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vorzulegen.“) 
Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde 
erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der 
Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an der Halfter jedes Pferdes 
ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjeuigen der Vorführungsliste entspricht, 
zu befestigen. 
  
reckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschafts- 
betrieben verwendeten Plerde zu gestellen sind. 
% In die Verzeichnisse sind auch die nach 5 4 nicht geklellungopflichtigen Pferde einzutragen.
	        
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