Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar 
bezeichnet wurden, sind außerdem die nach dem Muster Anlage B unter Verant- 
wortlichkeit der Gemeinde= bezw. Gutsbezirks-Vorstände ausgefüllten kriun. 
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täfelchen anzubringen. 
8 6. 
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder orts- 
bezirksweise zu mustern und in kriegsbrauchbare und kriegonubrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in: 
a) Reilpferde I, 
„ IHI. 
b) Zugpferde I, 
J. 
I) besonders schwere Zugpferde. 
Für die Entscheidungen der Kommissare sind die Bestimmungen der Anlage EX 
“. 
maßgebend. 
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungs- 
listen einzutragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen: der Ge- 
meindebezw. Gutsbezirks-Vorstand erhält eine Ausfertigung zurück. 
& 7. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare auch die 
Fahrzeuge zu prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der in den Bezirken vorhan- 
denen kriegsbrauchbaren Fahrzenge festzustellen. Ob die Fahrzeuge zu den Muste- 
rungsplätzen selbst zu gestellen sind oder auf cinem besonderen Platze oder in den 
Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die Kommissare mit den Landräthen. 
8 8. 
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die 
Kommissare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D) zusammen; diese sind ""5 
kundh den betreffenden Kavallerie-Brigadekommandeur dem Generalkommando zum 
15. November jeden Jahres einzureichen. 
Den Landräthen haben die Kommissare Abschriften der Uebersichten bezw. 
Auszüge aus denselben zu übersenden, welche von ersteren dem Ministerium vor- 
zulegen sind. 
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