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Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar
bezeichnet wurden, sind außerdem die nach dem Muster Anlage B unter Verant-
wortlichkeit der Gemeinde= bezw. Gutsbezirks-Vorstände ausgefüllten kriun.
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täfelchen anzubringen.
8 6.
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder orts-
bezirksweise zu mustern und in kriegsbrauchbare und kriegonubrauchbare zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in:
a) Reilpferde I,
„ IHI.
b) Zugpferde I,
J.
I) besonders schwere Zugpferde.
Für die Entscheidungen der Kommissare sind die Bestimmungen der Anlage EX
“.
maßgebend.
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungs-
listen einzutragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen: der Ge-
meindebezw. Gutsbezirks-Vorstand erhält eine Ausfertigung zurück.
& 7.
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare auch die
Fahrzeuge zu prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der in den Bezirken vorhan-
denen kriegsbrauchbaren Fahrzenge festzustellen. Ob die Fahrzeuge zu den Muste-
rungsplätzen selbst zu gestellen sind oder auf cinem besonderen Platze oder in den
Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die Kommissare mit den Landräthen.
8 8.
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die
Kommissare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D) zusammen; diese sind ""5
kundh den betreffenden Kavallerie-Brigadekommandeur dem Generalkommando zum
15. November jeden Jahres einzureichen.
Den Landräthen haben die Kommissare Abschriften der Uebersichten bezw.
Auszüge aus denselben zu übersenden, welche von ersteren dem Ministerium vor-
zulegen sind.
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