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Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch austeckende
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Landräthe den
Kommissaren mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen
und dem Generalkommando Meldung erstatten.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders
dringenden Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem
Ministerinm angeordnet werden.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
810.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat
das Fürstenthum die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplaues für das-
selbe ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natur) zu stellen.
* 11.
n) Jeder Pferdebesier ist nach erhaltener Anfforderung verpflichtet, seine
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der be-
stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet
nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch
nicht erfolgt ist. Eine Ansnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf
an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche
sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberusenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder
oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten
der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der
Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß
zustehen.
Pferdebesiter, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und
vollständig vorführen, haben außer der geseßlichen Strase zu gewärtigen, daß auf
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorge-
nommen wird.