Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 L 
b)IVon Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der 
Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Bezirke oder Ort- 
schaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in 
* 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe ge- 
ahndet. Eine Ausnahme von dem Verbole findet nur statt, wenn nachweislich der 
Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder an solche Offiziere, 
Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung 
selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Landräthen bei Eintritt der Mobilmachung 
sofort allgemein bekannt zu geben. 
& 12. 
Auf Grund der leßten Pferde-Vormusterung vertheilt das Generalkommando 
im Einvernehmen mit dem Ministerium den Gesammtbedarf an Mobilmachungs- 
pferden auf die einzelnen Bezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden 
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu 
berücksichtigen. Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres 
ist, daß der Bedarf an Reitpferden 1 und Zugpferden 1 voll und in gutem 
Material gedeckt wird, so ist für diese Klassen von einer rein prozentnalen Ver- 
theilung abzusehen. 
urch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit dem Ministerium 
aufzustellende Uebersicht ist festzusenen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungs- 
orten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben 
bestimmt sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen. 
8 183. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im Ein- 
vernehmen mit den Landräthen für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Ver- 
theilungsplan auf, aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete 
Pferde der verschiedenen Klassen von den einzelnen Ortschaften tageweise in den 
Aushebungsorten zu der Aushebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung 
dessen, daß im Allgemeinen an einem Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer 
Kommission ansgehoben werden können, sind die Zahlen so zu bemessen, daß am
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.