1900 L
b)IVon Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der
Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Bezirke oder Ort-
schaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in
* 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe ge-
ahndet. Eine Ausnahme von dem Verbole findet nur statt, wenn nachweislich der
Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder an solche Offiziere,
Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung
selbst beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Landräthen bei Eintritt der Mobilmachung
sofort allgemein bekannt zu geben.
& 12.
Auf Grund der leßten Pferde-Vormusterung vertheilt das Generalkommando
im Einvernehmen mit dem Ministerium den Gesammtbedarf an Mobilmachungs-
pferden auf die einzelnen Bezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu
berücksichtigen. Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres
ist, daß der Bedarf an Reitpferden 1 und Zugpferden 1 voll und in gutem
Material gedeckt wird, so ist für diese Klassen von einer rein prozentnalen Ver-
theilung abzusehen.
urch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit dem Ministerium
aufzustellende Uebersicht ist festzusenen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungs-
orten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben
bestimmt sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen.
8 183.
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im Ein-
vernehmen mit den Landräthen für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Ver-
theilungsplan auf, aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete
Pferde der verschiedenen Klassen von den einzelnen Ortschaften tageweise in den
Aushebungsorten zu der Aushebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung
dessen, daß im Allgemeinen an einem Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer
Kommission ansgehoben werden können, sind die Zahlen so zu bemessen, daß am