Vermögen
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und verweigert, der Unterhalt dur -
Entrichtung einer Geldrente zu ge-
währen; auf die Rente finden die
Vorschriften des § 760 Anwendung.
Der Mann hat der Frau auch die
zur Führung eines
Haushalts erforderlichen Sachen aus
dem gemeinschaftlichen Haushalte zum
Gebrauche herauszugeben, es sei denn,
daß die Sachen für ihn unentbehrlich
sind oder daß sich solche Sachen in
dem der Verfügung der Frau unter-
liegenden V. befinden.
Die Unterhaltspflicht des Mannes
fällt weg oder beschränkt sich auf die
Zahlung eines Beitrags, wenn der
Wegfall oder die Beschränkung mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie
auf die Vermögens= und Erwerbs-
verhältnisse der Ehegatten der Billig-
keit entspricht.
Ehescheidung.
Verpflichtung des allein für schuldig
erklärten Mannes, der geschiedenen
Frau den standesmäßigen Unterhalt
insoweit zu gewähren, als sie ihn
nicht aus den Einkünften ihres V.
bestreiten kann s. Ehe — Ehescheidung.
Hat der bei der Ehescheidung allein
für schuldig erklärte Ehegatte einem
minderjährigen unverheirateten Kinde
oder in Folge seiner Wiederverheiratung
dem neuen Ehegatten Unterhalt zu
gewähren, so beschränkt sich seine
Unterhaltspflicht dem geschiedenen Ehe-
gatten gegenüber auf dasjenige, was
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse
sowie auf die Vermögens= und Er-
werbsverhältnisse der Beteiligten der
Billigkeit entspricht.
Der Mann ist der Frau gegenüber
unter den Voraussetzungen des Abs. 1
von der Unterhaltspflicht ganz befreit.
wenn die Frau den Unterhalt aus
dem Stamme ihres V. bestreiten
kann. 1582.
Ebmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesepbuches.
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abgesonderten
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Art.
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776
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Vermögen
Herabsetzung der einem geschiedenen
Ehegatten von dem Erben des Unter-
haltspflichtigen zu zahlenden Rente
bis auf die Hälfte der Einkünfte, die
der Unterhaltspflichtige aus seinem V.
bezog s. Ehe — Ehescheidung.
Verpflichtung der Frau, aus den Ein-
künften ihres V. dem Manne zur
Bestreitung des Unterhalts eines ge-
meinschaftlichen Kindes nach der Ehe-
scheidung einen angemessenen Beitrag
zu leisten s. Ekhe — Ehescheidung.
Eigentum.
Nach dem Ablaufe der dem Eigen-
tümer bestimmten Frist zur Erklärung
über die Genehmigung der vom Be-
sitzer gemachten Verwendungen ist
letzterer berechtigt, Befriedigung aus
der Sache nach den Vorschriften über
den Pfandverkauf, bei einem Grund-
stücke nach den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche V. zu suchen, wenn nicht die
Genehmigung rechtzeitig erfolgt. 974,
1007.
Einführungsgesetz.
56, &%0% CS, 772, 777. 767,. 762.
200. 208 204, %½% . E.G.—E.G.
s. Kiud — Verwandtschaft § 1666.
s. Vormundschaft — Vormundschaft
g 18532.
s. Vormundsehast — Vormundschaft
g 1808.
s. Schuldverhältnis § 377.
s. Stistung — Stiftung 88 87, 88,
Verein — Verein 8§ 45—47, 49,
51—53. 1
s. Pflegschaft — Vormundschaft
§ 1910.
Erbe.
Gläubiger, die bei der Zwangsvoll=
streckung in das unbewegliche V. des
Erblassers ein Recht auf Befriedigung
aus diesem V. haben, werden, soweit
es sich um die Befriedigung aus den
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