fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermögen 
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und verweigert, der Unterhalt dur - 
Entrichtung einer Geldrente zu ge- 
währen; auf die Rente finden die 
Vorschriften des § 760 Anwendung. 
Der Mann hat der Frau auch die 
zur Führung eines 
Haushalts erforderlichen Sachen aus 
dem gemeinschaftlichen Haushalte zum 
Gebrauche herauszugeben, es sei denn, 
daß die Sachen für ihn unentbehrlich 
sind oder daß sich solche Sachen in 
dem der Verfügung der Frau unter- 
liegenden V. befinden. 
Die Unterhaltspflicht des Mannes 
fällt weg oder beschränkt sich auf die 
Zahlung eines Beitrags, wenn der 
Wegfall oder die Beschränkung mit 
Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie 
auf die Vermögens= und Erwerbs- 
verhältnisse der Ehegatten der Billig- 
keit entspricht. 
Ehescheidung. 
Verpflichtung des allein für schuldig 
erklärten Mannes, der geschiedenen 
Frau den standesmäßigen Unterhalt 
insoweit zu gewähren, als sie ihn 
nicht aus den Einkünften ihres V. 
bestreiten kann s. Ehe — Ehescheidung. 
Hat der bei der Ehescheidung allein 
für schuldig erklärte Ehegatte einem 
minderjährigen unverheirateten Kinde 
oder in Folge seiner Wiederverheiratung 
dem neuen Ehegatten Unterhalt zu 
gewähren, so beschränkt sich seine 
Unterhaltspflicht dem geschiedenen Ehe- 
gatten gegenüber auf dasjenige, was 
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse 
sowie auf die Vermögens= und Er- 
werbsverhältnisse der Beteiligten der 
Billigkeit entspricht. 
Der Mann ist der Frau gegenüber 
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 
von der Unterhaltspflicht ganz befreit. 
wenn die Frau den Unterhalt aus 
dem Stamme ihres V. bestreiten 
kann. 1582. 
Ebmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesepbuches. 
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abgesonderten 
  
8 
1582 
1585 
1003 
Art. 
736 
776 
7727 
776 
767 
270 
1971 
Vermögen 
Herabsetzung der einem geschiedenen 
Ehegatten von dem Erben des Unter- 
haltspflichtigen zu zahlenden Rente 
bis auf die Hälfte der Einkünfte, die 
der Unterhaltspflichtige aus seinem V. 
bezog s. Ehe — Ehescheidung. 
Verpflichtung der Frau, aus den Ein- 
künften ihres V. dem Manne zur 
Bestreitung des Unterhalts eines ge- 
meinschaftlichen Kindes nach der Ehe- 
scheidung einen angemessenen Beitrag 
zu leisten s. Ekhe — Ehescheidung. 
Eigentum. 
Nach dem Ablaufe der dem Eigen- 
tümer bestimmten Frist zur Erklärung 
über die Genehmigung der vom Be- 
sitzer gemachten Verwendungen ist 
letzterer berechtigt, Befriedigung aus 
der Sache nach den Vorschriften über 
den Pfandverkauf, bei einem Grund- 
stücke nach den Vorschriften über die 
Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche V. zu suchen, wenn nicht die 
Genehmigung rechtzeitig erfolgt. 974, 
1007. 
Einführungsgesetz. 
56, &%0% CS, 772, 777. 767,. 762. 
200. 208 204, %½% . E.G.—E.G. 
s. Kiud — Verwandtschaft § 1666. 
s. Vormundschaft — Vormundschaft 
g 18532. 
s. Vormundsehast — Vormundschaft 
g 1808. 
s. Schuldverhältnis § 377. 
s. Stistung — Stiftung 88 87, 88, 
Verein — Verein 8§ 45—47, 49, 
51—53. 1 
s. Pflegschaft — Vormundschaft 
§ 1910. 
Erbe. 
Gläubiger, die bei der Zwangsvoll= 
streckung in das unbewegliche V. des 
Erblassers ein Recht auf Befriedigung 
aus diesem V. haben, werden, soweit 
es sich um die Befriedigung aus den 
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