&
422 1900
die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen
bereits als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde.
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen
sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung
eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie
abschähen und den Truppentheilen zuführen.
g 30.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts haben die Landräthe dem Ministerinm
über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Vericht zu erstatten und eine Ueber-
. sicht nach Anlage K beizufügen.
6l 31.
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach §& 17 vorräthig zu haltenden
Befehlen, den Nationalen (Anlage E), Eidesformularen (Anlage k), Verzeichnissen
(Anlage II), Anerkenntnissen (Anlage J) und Uebersichten über das Aushebungs-
geschäft (Anlage K), sowie die Bestimmungstäfelchen hat das Ministerium für
Rechnung des Militäretats anfertigen zu lassen und schon im Frieden den Land-
räthen in genügender Anzahl zu überweisen. Die Liquidationen über die Be-
schaffungskosten der Formulare sind von dem Ministerinm aufzustellen und an die
zuständigen Intendanturen zur Anweisung zu übersenden.
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheine, sowie der den
Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung,
Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Be-
reithaltung von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen
sorgt die Militärbehörde.
*iE
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung von
Pferden nöthig, so vereinbart das Generalkommando das Erforderliche mit dem
Ministerium.
Rudolstadt, den 20. Oktober 1900.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerlum.
von Starck.