Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen 
bereits als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen 
sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung 
eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie 
abschähen und den Truppentheilen zuführen. 
g 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts haben die Landräthe dem Ministerinm 
über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Vericht zu erstatten und eine Ueber- 
. sicht nach Anlage K beizufügen. 
6l 31. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach §& 17 vorräthig zu haltenden 
Befehlen, den Nationalen (Anlage E), Eidesformularen (Anlage k), Verzeichnissen 
(Anlage II), Anerkenntnissen (Anlage J) und Uebersichten über das Aushebungs- 
geschäft (Anlage K), sowie die Bestimmungstäfelchen hat das Ministerium für 
Rechnung des Militäretats anfertigen zu lassen und schon im Frieden den Land- 
räthen in genügender Anzahl zu überweisen. Die Liquidationen über die Be- 
schaffungskosten der Formulare sind von dem Ministerinm aufzustellen und an die 
zuständigen Intendanturen zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheine, sowie der den 
Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, 
Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Be- 
reithaltung von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen 
sorgt die Militärbehörde. 
*iE 
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung von 
Pferden nöthig, so vereinbart das Generalkommando das Erforderliche mit dem 
Ministerium. 
Rudolstadt, den 20. Oktober 1900. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerlum. 
von Starck. 
 
	        
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