Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 137 
Anlage C (zu 88 6 u. 18). 
Bestimmungen 
über die 
Beschaffenheit und Auswahl der Mobilmachungspferde. 
I. Eintheilung in Klassen: 
a) Reitpferde 1: bestimmt für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feldartillerie. 
b) Neitpferde II: bestimmt für die übrigen Wassen und Formationen, für 
Sanitätsoffiziere und Beamte. 
JD) Zugpferde I: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infanterie- 
Munitionskolonnen, die Infankerie-Patronenwagen und die Krankenwagen 
der Sanitäts-Detachements. 
1) Zugpferde II: bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Traius. 
0) Besonders schwere Zugpferde:) bestimmt für Fußartillerie= und Ingenieur- 
sormationen, sowie besonders festgesebte Fuhrparkkolonnen. 
2. Maaßfestsetzungen. 
Die Pferde sind mit dem Bandmaasße zu messen. 
Mindestmaaß für Kürassierpferde 1,62m, 
« „die übrigen Reitpferde 1 . . I,57 m, 
„ q„ „Reitpferde 1I. 1,55 m, 
„ Zugpferde I und I.. I1,57 m. 
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestell werden, wenn sie 
sonst den Ansorderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und 
Reitpferden II kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m herunter- 
gegangen werden. 
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaaß vorgeschrieben. 
*) Zum gleichmähigen Ziehen großer Lasten im Schritt gerignel.
	        
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