Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 137 
Anlage G (zu § 24). 
Bestimmungen 
über 
die Beschaffeuheit der zu militärischen Zwecken bestimmien Fahrzeuge 
und Geschirre nebst Zubehör. 
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Leuk- 
barkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst uur 10, nicht über 14 Centner 
wiegen, ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und 
mindestens 18 Centner Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit 2 Stener- 
ketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage) 
versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und einer abnehm- 
baren Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die 
Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorder- 
räder soll nicht unter 80 cm, die der Hinterräder nicht unter 1 m und 
nicht über 1 m 60 cem, die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst 
nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder 
andere Hemmvorrichtung erwünscht. 
Das Obergeslell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus 
zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgepflecht und einem Bretterboden zu 
bestehen. Das Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopfwänden, von 
Spriegeln zum Auflegen des Wagenplaus und eines Sißtbrettes vorn, bezw. 
Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth. Spannketten können mitgeliefert 
werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum 
Wagenboden soll mindesteus 2,25 chm betragen.
	        
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