1900
XIV. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Be-
siimmungen unter 1 und 11 entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form,
Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen
Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung
erfolgen soll.
XV Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem
Verleger bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so
viele Exemplare, als der Zeitung #c. beigelegt werden sollen, vorher ange-
meldet werden. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist
Sache des Verlegers.
XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen
stark, auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein, die einzelnen Bogen
müssen in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurück-
weisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers
oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs-
packeten nicht geeignet erscheinen.
XVII Die Gebühr für aupergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt /. Pf.
für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung
des Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen
Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
Berlin W., den 14. November 1900.
Der Reichsbanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.