Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 
XIV. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Be- 
siimmungen unter 1 und 11 entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, 
Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen 
Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung 
erfolgen soll. 
XV Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem 
Verleger bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so 
viele Exemplare, als der Zeitung #c. beigelegt werden sollen, vorher ange- 
meldet werden. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist 
Sache des Verlegers. 
XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen 
stark, auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein, die einzelnen Bogen 
müssen in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurück- 
weisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers 
oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs- 
packeten nicht geeignet erscheinen. 
XVII Die Gebühr für aupergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt /. Pf. 
für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung 
des Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen 
Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
Berlin W., den 14. November 1900. 
Der Reichsbanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski.
	        
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