Verpflichtung
8
1039 4
1041 5
1042 6
1044 7
1045 8
1047 9
1048 10.
. zum Ersatz des Wertes der
. zur Erhaltung der dem
. zur Benachrichtigung des
.zur Gesiattung der Vor-
. zur Versicherung der Sache
— 284 — Verpflichtung
schaftsplanes s. Niess-
brauch — Nießbrauch;
übermäßig gezogenen Früchte
und zur Sicherheitsleistung
für die Erfüllung dieser V.
s. Niessbrauch — Nieß=
brauch;
Nießbrauche unterliegenden
Sache in ihrem wirtschaft-
lichen Bestande s. Niess-
brauch — Nießbrauch.
Eigentümers von der Zer-
störung oder Beschädigung
der Sache oder der Not-
wendigkeit der Ausbesserung,
Erneuerung oder einer
Schutzvorrichtung oder von
der Anmaßung eines Rechtes
seitens eines Dritten s.
Niessbrauch — Nieß=
brauch;
nahme einer Ausbesserung
oder Erneuerung der be-
lasteten Sache und der Ver-
wendung der im § 1043
bezeichneten Bestandteile des
Grundystücks s.Niessbrauch
— Nießbrauch;
für die Dauer des Nieß-
brauchs gegen Brandschaden
und sonstige Unfälle s.
Niessbrauch — Nieß=
brauch;
für die Dauer des Nieß-
brauchs die auf der Sache
ruhenden Lasten zu tragen
s. Niessbrauch — Nieß-
brauch;
für den gewöhnlichen Ab-
gang der dem Nießbrauch
unterliegenden Inventar-
8 stücke sowie für die nach
den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft aus-
scheidenden Stücke Ersatz zu
beschaffen;
11. das Inoentar bei der Been-
digung des Nießbrauchs
zum Schätzungswerte zurück-
zugewähren s. Niessbrauch
— Nießbrauch;
1055 12. zur Rückgabe der Sache
nach der Beendigung des
Nießbrauchs s. Niessbrauch
— Nießbrauch;
1056 s. Miete 571—573, 576, 579.
1067 13. zum Ersatze des Wertes,
den die zum Nießbrauch
überlassenen verbrauchbaren
Sachen zur Zeit der Be-
stellung hatten s. Niess-
brauch — Nießbrauch;
1074 14. für die ordnungsmäßige
Einziehung einer dem Nieß-
brauch unterliegenden For-
derung zu sorgen s. Niess-
brauch — Nießbrauch;
1078 15. zur Einziehung einer dem
Nießbrauche unterliegenden
fälligen Forderung mitzu-
wirken s. Niessbrauch —
Nießbrauch.
1079 16. dazu mitzuwirken, daß das
eingezogene Kapital einer
dem Nießbrauch unterliegen-
den Forderung nach den
für die Anlegung von
Mündelgeld geltenden Vor-
schriften verzinslich ange-
legt und gleichzeitig der
Nießbrauch bestellt wird
#. Niessbrauch — Nieß-
brauch;
1083 17. zur Einziehung des fälligen
Kapitals eines dem Nieß=
brauche unterliegenden In-
haber= oder Orderpapieres,