Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
1039 4 
1041 5 
1042 6 
1044 7 
1045 8 
1047 9 
1048 10. 
. zum Ersatz des Wertes der 
. zur Erhaltung der dem 
. zur Benachrichtigung des 
.zur Gesiattung der Vor- 
. zur Versicherung der Sache 
— 284 — Verpflichtung 
schaftsplanes s. Niess- 
brauch — Nießbrauch; 
übermäßig gezogenen Früchte 
und zur Sicherheitsleistung 
für die Erfüllung dieser V. 
s. Niessbrauch — Nieß= 
brauch; 
Nießbrauche unterliegenden 
Sache in ihrem wirtschaft- 
lichen Bestande s. Niess- 
brauch — Nießbrauch. 
Eigentümers von der Zer- 
störung oder Beschädigung 
der Sache oder der Not- 
wendigkeit der Ausbesserung, 
Erneuerung oder einer 
Schutzvorrichtung oder von 
der Anmaßung eines Rechtes 
seitens eines Dritten s. 
Niessbrauch — Nieß= 
brauch; 
nahme einer Ausbesserung 
oder Erneuerung der be- 
lasteten Sache und der Ver- 
wendung der im § 1043 
bezeichneten Bestandteile des 
Grundystücks s.Niessbrauch 
— Nießbrauch; 
für die Dauer des Nieß- 
brauchs gegen Brandschaden 
und sonstige Unfälle s. 
Niessbrauch — Nieß= 
  
brauch; 
für die Dauer des Nieß- 
brauchs die auf der Sache 
ruhenden Lasten zu tragen 
s. Niessbrauch — Nieß- 
brauch; 
für den gewöhnlichen Ab- 
gang der dem Nießbrauch 
unterliegenden Inventar- 
  
8 stücke sowie für die nach 
den Regeln einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft aus- 
scheidenden Stücke Ersatz zu 
beschaffen; 
11. das Inoentar bei der Been- 
digung des Nießbrauchs 
zum Schätzungswerte zurück- 
zugewähren s. Niessbrauch 
— Nießbrauch; 
1055 12. zur Rückgabe der Sache 
nach der Beendigung des 
Nießbrauchs s. Niessbrauch 
— Nießbrauch; 
1056 s. Miete 571—573, 576, 579. 
1067 13. zum Ersatze des Wertes, 
den die zum Nießbrauch 
überlassenen verbrauchbaren 
Sachen zur Zeit der Be- 
stellung hatten s. Niess- 
brauch — Nießbrauch; 
1074 14. für die ordnungsmäßige 
Einziehung einer dem Nieß- 
brauch unterliegenden For- 
derung zu sorgen s. Niess- 
brauch — Nießbrauch; 
1078 15. zur Einziehung einer dem 
Nießbrauche unterliegenden 
fälligen Forderung mitzu- 
wirken s. Niessbrauch — 
Nießbrauch. 
1079 16. dazu mitzuwirken, daß das 
eingezogene Kapital einer 
dem Nießbrauch unterliegen- 
den Forderung nach den 
für die Anlegung von 
Mündelgeld geltenden Vor- 
schriften verzinslich ange- 
legt und gleichzeitig der 
Nießbrauch bestellt wird 
#. Niessbrauch — Nieß- 
brauch; 
1083 17. zur Einziehung des fälligen 
Kapitals eines dem Nieß= 
brauche unterliegenden In- 
haber= oder Orderpapieres,
	        
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