Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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zur Last zu legen sind, so hat sie bei Abgabe der Gutachten entsprechende Anträge 
zu stellen. 
23. Die Verpflichtung der Vertreter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten hat in dem ersten Termin, zu dem dieselben zugezogen werden, durch 
Handschlag zu erfolgen. 
Rudolstadt, den 3. Jannar 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.
	        
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