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½ VIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 4. Jannar 1900,
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des
§5 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes.
Die nachstehende im Reichsgesetzblatt 1899 S. 721 veröffentlichte Bekannt-
machung des Herrn Reichskanzlers vom 24. Dezember 1899 wird mit dem Be—
merken bekannt gemacht, daß die in Ziff. 1 bis 4 und 6 den unteren Verwal-
ltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen von den in der Verordnung vom 10. De-
zember 1899 unter (Ges.-Samml. S. 209) bestimmten Behörden wahrzu-
nehmen sind.
Rudolstadt, den 4. Jannar 1900.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des
§* 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes.
Vom 24. Dezember 1899.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Geseböl.
S. 463) hat der Bundesrath über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach
stehende Bestimmungen erlassen:
1. Ueber Anträge auf Befreinng von der Versicherungspflicht gemäß § 6
Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes entscheidet die für den Wohnort
des Antragstellers und, sofern dieser im Inlande keinen Wohnort hat, die
für seinen dauernden Aufenthaltsort zuständige untere Verwaltungobehörde.
2. Dem Antrag ist nur slattzugeben, wenn folgende Voraussehungen zusam-
mentreffen:
a) es muß amtlich bekannt oder glaubhaft nachgewiesen sein, daß der
Antragsteller in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebs-