Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 
Schiffe nach der Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde des Be- 
schäftigungsorts (6 65 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesebes) im 
Inland einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten: 
für Dienstleistungen auf Seeschissen im Auslande, wenn sie von solchen 
Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesabung gehören; 
für Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanzi- 
bariten, Negern und anderen farbigen Seelenten auf deutschen Seeschiffen bei 
der Küstenschifffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder westafrikanischen 
Gewässern sowie in dem Verkehre zwischen asiatischen, australischen, ofl- 
und westafrikanischen Häsen oder zwischen diesen und europäischen Häfen, 
in letzterem Verkehre jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in den 
Kohlen= und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und wenn bei der 
Aumusterung im Auslaude zugleich die Rückfahrt ausbedungen ist. 
Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit 
Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit 
vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt 
in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Aus- 
führung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorüber- 
gehend im Inlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche 
übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, im Sinne des Inva- 
lidenversicherungsgesetzes als eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht 
anzusehen sind. 
„ 
Berlin, den 27. Dezember 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrekung: 
Graf von Posadowsky. 
 
	        
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