Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

bs 1900 
& XII. Verordnung, 
betreffend das Verfahren bei Entmündigungen wegen Geisteskrankheit 
oder Geistesschwäche, 
vom 18. Jannar 1900. 
Mit landesherrlicher Genehmigung verordnen wir in Bezug auf das Ver- 
fahren bei Entmündigungen wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche in 
wesentlicher Uebereinstimmung mit den übrigen bei dem gemeinschaftlichen Ober= 
landesgericht in Jena betheiligten Regierungen, was folgt: 
I. Thätigkeit der Staatsanwaltschaft. 
§ 1. 
Die Staatsanwaltschaft hat, sobald ihr geeignete Fälle bekannt werden, darüber 
zu wachen, daß beim Vorhandensein der gesetlichen Voranssehungen (§ 2) die Ent- 
mündigung eines der Fürsorge bedürftigen Geisteskranken oder Geistesschwachen er- 
folgt, und daß Personen, bezüglich deren die bezeichneten Voraussetzungen nicht 
gegeben sind, nicht entmündigt werden, daß auch eine Entmündigung beim Weg- 
fall ihres Grundes wieder aufgehoben wird. 
Zu diesem Zwecke hat die Staatsanwaltschaft selbständig die geeigneten An- 
träge zu stellen und von einem auf Antrag eines anderen Berechtigten eingeleitelen 
Verfahren fortlaufend Kenntniß zu nehmen. 
6 2. 
Eutmündigt kann werden, wer in Folge von Geisteskrankheit oder von 
Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag (Bürgerliches Gesetz- 
buch § 6 Nr. 1). Unter Angelegenheiten sind nicht nur Vermögensangelegenheiten, 
sondern die gesammten Lebensverhältuisse, z. B. auch die Sorge für die eigene 
Person, die Sorge für Angehörige, die Erziehung der Kinder u. dgl. zu verstehen. 
Aus einem anderen als dem bezeichneten Grunde darf die Entmündigung 
nicht erfolgen, insbesondere nicht lediglich aus polizeilichen Rücksichten oder im 
ausschließlichen Interesse anderer Personen.
	        
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