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freie Dienstwohnung oder an deren Stelle eine in Höhe von 10 % des Grund-
gehalts zu gewährende Miethsentschädigung zu beanspruchen.
§ 4.
Für die Orte in welchen die in § 3 Absaßh 2 festgesetzte Miethsentschädi-
gung in ihrer Höhe den Verhältnissen nicht entspricht, ist nach Anhörung der
Gemeindebehörde vom Ministerium ein den Verhältnissen entsprechender höherer
Betrag als Ortszulage festzusetzen. Diese Festsetzung unterliegt alle 5 Jahre einer
Nachprüfung über Nothwendigkeit und Höhe.
§ 5.
Außer dem Grundgehalte werden den definitiv angestellten Volksschullehrern
5 Dienstalterszulagen von 5 zu fünf Jahren in gleichmäßig steigenden Säten
von je 100 Mark bis zum Höchstbetrag von 800 Mark gewährt. Die erste Dienst-
alterszulage tritt am ersten Januar nach Ablauf der ersten 5 Dienstjahre seit
definitiver Anstellung ein.
86.
Die Gewährung des Grundgehaltes, der freien Dienstwohnung bezw. der
Miethsentschädigung und der Ortszulagen liegt den Schulgemeinden ob. Die Zah-
lung der Dienstalterszulagen sowie der Ruhegehälter erfolgt aus der Staatskasse
(vergl. Geseh vom 16. Dezember 1887, Ges.-Samml. S. 84).
§ 7.
Das den definitiv angestellten Volksschullehrern nach Maßgabe des Volks-
schulgesepes vom 22. März 1861, § 34 (Ges.-Samml. S. 78) zu gewährende
Ruhegehalt ist nach dem Grundgehalte, den Dienstalterszulagen und unter Zu-
grundelegung von 10 % des Grundgehaltes für freie Dienstwohnung oder Mieths-
entschädigung zu berechnen.
8 8.
Die nach dem Gesetze vom 16. Dezember 1887 (Ges.-Samml. S. 83) für
kirchliche Dienstleistungen zu gewährende besondere Vergütung aus Gemeindemitteln
kommt insoweit in Wegfall, als sie mit den in Artikel 1 des Gesebes vom 20.
Dezember 1896 (Ges.-Samml. S. 156) erwähnten Bezügen für den Kirchendienst
die Summe von 150 Mark übersteigt.