Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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freie Dienstwohnung oder an deren Stelle eine in Höhe von 10 % des Grund- 
gehalts zu gewährende Miethsentschädigung zu beanspruchen. 
§ 4. 
Für die Orte in welchen die in § 3 Absaßh 2 festgesetzte Miethsentschädi- 
gung in ihrer Höhe den Verhältnissen nicht entspricht, ist nach Anhörung der 
Gemeindebehörde vom Ministerium ein den Verhältnissen entsprechender höherer 
Betrag als Ortszulage festzusetzen. Diese Festsetzung unterliegt alle 5 Jahre einer 
Nachprüfung über Nothwendigkeit und Höhe. 
§ 5. 
Außer dem Grundgehalte werden den definitiv angestellten Volksschullehrern 
5 Dienstalterszulagen von 5 zu fünf Jahren in gleichmäßig steigenden Säten 
von je 100 Mark bis zum Höchstbetrag von 800 Mark gewährt. Die erste Dienst- 
alterszulage tritt am ersten Januar nach Ablauf der ersten 5 Dienstjahre seit 
definitiver Anstellung ein. 
86. 
Die Gewährung des Grundgehaltes, der freien Dienstwohnung bezw. der 
Miethsentschädigung und der Ortszulagen liegt den Schulgemeinden ob. Die Zah- 
lung der Dienstalterszulagen sowie der Ruhegehälter erfolgt aus der Staatskasse 
(vergl. Geseh vom 16. Dezember 1887, Ges.-Samml. S. 84). 
§ 7. 
Das den definitiv angestellten Volksschullehrern nach Maßgabe des Volks- 
schulgesepes vom 22. März 1861, § 34 (Ges.-Samml. S. 78) zu gewährende 
Ruhegehalt ist nach dem Grundgehalte, den Dienstalterszulagen und unter Zu- 
grundelegung von 10 % des Grundgehaltes für freie Dienstwohnung oder Mieths- 
entschädigung zu berechnen. 
8 8. 
Die nach dem Gesetze vom 16. Dezember 1887 (Ges.-Samml. S. 83) für 
kirchliche Dienstleistungen zu gewährende besondere Vergütung aus Gemeindemitteln 
kommt insoweit in Wegfall, als sie mit den in Artikel 1 des Gesebes vom 20. 
Dezember 1896 (Ges.-Samml. S. 156) erwähnten Bezügen für den Kirchendienst 
die Summe von 150 Mark übersteigt.
	        
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