1900 so
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Vahre 1900.
# xvm. Verordnung
vom 19. Februar 1900,
betressend das Verfahren über Entschädigung des Wildschadens.
Auf Grund des § 16 des Gesetzes vom 11. Juli 1890, betreffend den Er-
satz von Wildschaden (Ges.-Samml. S. 45) verordnen wir hinsichtlich des Ver-
fahrens über Entschädigung des Wildschadens was folgt:
SI.
Der Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirksvorstand ist von den ihm durch
das Gesetz vom 11. Juli 1890 übertragenen Verrichtungen ausgeschlossen:
1. wenn er selbst Partei ist;
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, ver-
schwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seiten-
linie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver-
schwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be-
gründet ist, nicht mehr besteht.
ie
Der Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirksvorstand kann sowohl in den
Fällen des § 1 unter 1—3 als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abge-
lehnt werden.
Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein
Fü##stl. Schwarzb.-Rudolkt. iibie n I.Xl.
Ausgegeben in A#udolstadt am 22. Februar Wo0.