Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

5 1901 
NXAXVIII. Ausführungs-Verordnung 
vom 13. April 1901 
zum Reichsgesete vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten (R.-G.-Bl. S. 306), hierdurch was solgt: 
Art. 1. 
Im Sinne des Reichsgesetzes gelten 
. als „Landesbehörde“ ( 15 des Reichs-Ges.) und „höhere Verwaltungs- 
behörde“: das Ministerium, Abtheilung des Junern, 
als „untere Verwaltungsbehörde“: das Landrathsamt, 
als „Polizeibehörde“ und „Ortapolizeibehörde“: der Gemeinde-bepw. Guts 
bezirksvorstand, 
als „beamteter Arzt“: der Bezirksphysikus, 
. als „Gemeinde“ und „kommunale Körperschaft“: die Gemeinden und Guta- 
bezirke. 
Handelt es sich in Gutsbezirken um den Ausbruch oder den Verdacht des 
Auftretens der gemeingefährlichen Krankheit in der Familic des Gulsbezirksvorstands, 
so hat an Stelle des Gutsbezirksvorstands das Landrathsamt als Polizeibehörde 
einzutreten. 
*2 
— 
Art. 2. 
Das Ministerium, Abtheilung des Junern, und die Landrathsämter haben das 
zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten erforderliche Verfahren der ihnen 
unterstellten Vehörden zu überwachen und sind jederzeit, namentlich bei lässiger oder 
nicht vorschristsmäßiger Handhabung der bestehenden Vorschriften oder wenn sich für 
mehrere Ortschaften dieselben Maßnahmen nölhig machen, ohne Weiteres befugt, das 
Erforderliche selbst anzuordnen. 
Art. 3. 
Beim Wechsel des Aufenthaltsorts eines Erkrankten (§1 Abs. 2 des Gesetzes) 
hal die Ortspolizeibehörde des bisherigen Ausenthaltsorts der Ortspolizeibehörde 
des neuen Aufenthaltsorts unverzüglich Mittheilung zu machen.
	        
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