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NXAXVIII. Ausführungs-Verordnung
vom 13. April 1901
zum Reichsgesete vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten (R.-G.-Bl. S. 306), hierdurch was solgt:
Art. 1.
Im Sinne des Reichsgesetzes gelten
. als „Landesbehörde“ ( 15 des Reichs-Ges.) und „höhere Verwaltungs-
behörde“: das Ministerium, Abtheilung des Junern,
als „untere Verwaltungsbehörde“: das Landrathsamt,
als „Polizeibehörde“ und „Ortapolizeibehörde“: der Gemeinde-bepw. Guts
bezirksvorstand,
als „beamteter Arzt“: der Bezirksphysikus,
. als „Gemeinde“ und „kommunale Körperschaft“: die Gemeinden und Guta-
bezirke.
Handelt es sich in Gutsbezirken um den Ausbruch oder den Verdacht des
Auftretens der gemeingefährlichen Krankheit in der Familic des Gulsbezirksvorstands,
so hat an Stelle des Gutsbezirksvorstands das Landrathsamt als Polizeibehörde
einzutreten.
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Art. 2.
Das Ministerium, Abtheilung des Junern, und die Landrathsämter haben das
zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten erforderliche Verfahren der ihnen
unterstellten Vehörden zu überwachen und sind jederzeit, namentlich bei lässiger oder
nicht vorschristsmäßiger Handhabung der bestehenden Vorschriften oder wenn sich für
mehrere Ortschaften dieselben Maßnahmen nölhig machen, ohne Weiteres befugt, das
Erforderliche selbst anzuordnen.
Art. 3.
Beim Wechsel des Aufenthaltsorts eines Erkrankten (§1 Abs. 2 des Gesetzes)
hal die Ortspolizeibehörde des bisherigen Ausenthaltsorts der Ortspolizeibehörde
des neuen Aufenthaltsorts unverzüglich Mittheilung zu machen.