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Bei Krankheilo= oder Todessällen, die auf Flößen vorkommen (5 3 Abs. 2 dee
Gesees), hat die Anzeige an die Ortspolizeibehörde des nächsten Landungeplatzes
zu erfolgen.
Art. 4.
Die in § 2 des Gesetzes den Leichenschauern anferlegte Verpflichiung zur Anzeige
ist von den Leichenfrauen zu erfüllen.
Art. 5.
Sobald die Ortspolizeibehörde von dem Ansbruche oder dem Verdachte des
Auftreiens einer der im § 1 Abs. 1 des Gesees genannten Krankheiten Kenntnis
erhält, hat sie das Landrathsamt und gleichzeitig auch den Bezirksphysilus auf
lürzestem Wegr (telegraphisch, telephonisch oder durch besonderen Boten) zu benach-
richtigen.
Art. 6.
Auf Benachrichtigung Seitens der Ortepoligeibehörde und in Nothfällen auch
ohne eine solche hat sich der Bezirlsphysikue unverzüglich au Ort und Stelle zu
begeben, um die erforderlichen Ermittelungen über die Art, den Stand und die
Ursache der Krankheit vorzunehmen.
Die Ermittelungen sind dem Landrathsamt alsbald mit einer Erklärung darüber,
ob der Auobruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet
isl, sowie mit einer Aeußerung über die zu ergreisenden Schupmaßregeln mitzu-
theilen. Die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes der Polizeibehörde abzugebende Erklärung
wird hierdurch nicht berührt.
Art. 7.
Das Landrathcamt hat bei jedem ersten festgestellten Falle der gedachten Krank-
heiten telegraphisch das Kaiserliche Gesundheitsamt in Berlin und das Ministerium
in Kenniniß zu senen. Dagegen sind die weiter nach § 42 des Gesehes und Ziff. 11
der vorläufigen Ausführungsbestimmungen in der Bekanntmachung des Reichslanzlers
vom 6. Oktober 1900 (R.-G.-Bl. S. 840) erforderlichen Mittheilungen durch die
Ortspolizeibehörden zu machen.
Art. 8.
Die Lieferung der Meldekarten (§ 4 des Gesetzes) an die Polizeibehörden erfolgt
durch die Landrathsämter, welche sie vom Ministerium, Abtheilung des Innern,
zu beziehen haben.