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Ueber die angemeldeten Krankheits= und Todesfälle hat die Ortspoligeibehörde
ein fortlaufendes Verzeichniß zu führen.
Nach der ersten Feststellung der Krankheit sind die weiter angemeldeten Krank-
heits= und Todesfälle täglich zur Kenntniß des Landrathsamts und des Bezirks-
physikus zu bringen.
Art. 9. .
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Behörden zu ertheilen.
Nrt. 10.
Zuständige Behörden im Sinne des § 9 des Gesebes sind die Landraths-
ämter, jedoch unbeschadet der nach Art. 2 dem Ministerium, Abtheilung des Innern,
ertheilten Ermächtigung.
Art. 11.
Zur Anorduung der Leichenschau (§ 10 des Gesetes) ist das Landrathsamt
zuständig.
Art. 12.
Unter zureisenden Personen (§ 13 des Gesetzes) sind nicht nur ortsfremde
Personen, die von auswärts eintreffen, sondern auch ortsangehörige Personen zu
verstehen, die nach längerem oder kürzerem Verweilen an einem von der gemein-
gefährlichen Krankheit betroffenen Orte oder in einem von einer solchen Krankheit
heimgesuchten Bezirke nach Hause zurückkehren.
Art. 13.
Die Beschaffung anderweiter geeigneter Unterkuuft in den Fällen der 88 14
und 18 des Gesetzes liegl den Gemeinden ob. Dir wegen Bereitslellung von aus-
reichenden Krankenräumen erforderlichen Entschließungen sind bei Zeiten zu fassen.
Art. 14.
In dringenden Fällen kann auch das Landrathsamt die Abhaltung von
Märkten, Kirchweihen und anderen Veranstaltungen, welche eine Ausammlung