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hrößerer Menschenmengen mit sich bringen, verbieten oder beschränken (&+ 15 Ziff. 3
des Gesetes). Von einer derartigen Anordnung ist dem Ministerium, Abtheilung
des Innern, sofort Anzeige zu erstatten.
Nrt. 15.
Die nach dem Geset zu gewährenden Entschädigungen (& 28 folg.) sind von
den Gemeinden, in selbständigen Gutsbezirken von diesen zu zahlen.
Der Cutschädigungsanspruch ist biunen einer Woche vom Entstehen bezw.
Bekanntwerden desselben ab geltend zu machen. Die Entschädigungen sind durch
die Ortopolizeibehörde, für eiwa in Frage kommende Gutsbezirke aber durch das
Landrathsamt — soweit nöthig nach Anstellung zweckdienlicher Erörterungen sowie
unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger — zu ermitteln und sestzustellen.
Gegen den Feststellungsbescheid ist innerhalb einer Woche Beschwerde an die vor-
gesetzte Behörde zulässig.
Art. 16.
Mit der fortdauernden Ueberwachung der dem allgemeinen Gebrauche dienenden
Einrichtungen für Versorgung mit Trinkwasser und Fortschaffung der Absallstosse
(5 35 des Gesetzes) werden die Bezirksphysiker beanftragt.
Nrt. 17.
Vor Zuziehung eines anderen Arzles anstatt des Bezirksphysikus (§ 96 des
Gesetzes) haben, abgesehen von Nothfällen, die Ortspolizeibehörden die Genehmigung
des Laudrathsamts einzuholen. Dieselben haben im Falle der Zuziehung eines
anderen Arztes den Bezirksphysikus sofort zu benachrichtigen.
Ari. 18.
Soweit nicht bereits in den einzelnen Ortschaften nach der Verorduung vom
25. Juli 1884 (Ges.-Samml. S. 96) Gesundheits-Kommissionen beslehen, sind
jolche rechtzeitig in den von einer gemeingefährlichen Krankheit ergriffenen oder
bedrohten Orten einzurichten und in Wirksamkeit zu setzen.
Art. 19.
Die bakteriologische Untersuchung pestverdächtiger Fälle und die Entsendung
der zur endgültigen Feststellung solcher Pestfälle abzuordnenden besonderen Sachver-
ständigen wird durch das Kaiserliche Gesundheitsamt in Berlin erfolgen.