(02 1901
Art. 20.
Die Kosten des durch Zuziehung eines anderen Arztes entstehenden Aufwande,
ferner die Kosten der Beobachtung, der Desinfektion und der besonderen Vorsichts-
mahregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der
Leichen (§ 37 des Gesetzes) sallen den Gemeinden und Gutsbezirken zur Last.
Die Entschädigung der Bezirksphysiker liegt der Staatskasse ob. Dieselbe hat
auch die Kosten der behördlichen Ermittelungen (6 6 Abs. : des Gesetzes) zu kragen.
Art. 21.
Soweit nicht im Reichsgesete oder vom Bundesrathe zur Ausführung des § 22
desselben oder in vorstehender Verordnung abweichende Bestimmungen getroffen sind
oder noch getrossen werden, bleiben im Uebrigen die Vorschriften der Verordnungen
vom 6. Juni 1890, betrefsend Maßregeln gegen die Verbreitung austeckender Krank-
heiten (Ges.-Samml. S. 47) und vom 2. September 1892, betressend Maßregeln gegen
die Verbreitung der Cholera (Ges.-Samml. S. 175) in Krast.
Die Polizei-Verordnung vom 21. Dezember 1890, betreffend Maßregeln gegen
die Verbreitung der Pest (Ges.-Samml. S. 299) wird aufsgehoben.
Rudolstadt, den 13. April 1901.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Vertretung:
Dr. Körbiß.
.XIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 13. April 1901,
betreffend die Ausführung des Reichsstempelgeseves vom 14. Juni 1900.
Nach § 25 Abs. 3 des Reichsstempelgesenre vom 14. Juni 1900 (Neichs=
Gesepblatt 1900 Seite 275) untersiehen gewerbemäßige Vermittler von Wetten der in
den &S 23 und 25 bezeichneten Art der Aufsicht der Steuerbehörden nach näherer
Bestimmung des Bundesraths. Die gedachten Personen sind nach Zisser 56 der
vom Bundesrathe beschlossenen Ausführungsbestimmungen (Central-Blatt für das