112 1901
Art. 2.
Es wird 8 19 Abs. 1 aufgehoben und durch folgende Beslimmung ersetzt:
Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen
schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Brlehrung über
die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizufügen. Der
Wortlaut der Belehrung kann von dem Fürstlichen Ministerium vorgeschrieben
werden.
Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Oressinholz
oder Lösung von Quessinextrakt zubereitet, in viereckigen Blättern von 12:12 cm,
deren jedes nicht mehr als 0,01 g arsenige Säure enthält und auf beiden Seiten
mit drei Krenzen, der Abbildung eines Todtenkopfs und der Aufschrift „Gist“ in
schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, seilgehalten oder abgegeben
werden. Die Abgabe darf nur in einem dichten Umschlag erfolgen, auf welchem
in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die Inschristen „Gist“ und „Arsenhaltiges
Fliegenpapier“ und im Kleinhandel außerdem der Name des abgebenden Geschäfts
angebracht ist. —
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht
löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen nur
gegen Erlaubnißschein (§ 13) verabfolgt werden.
Art. 3.
Zuwiderhaudlungen gegen diese Vorschriften unterliegen der Bestrafung nach
5 22 der Verordnung vom 9. April 1895 (Ges.-Samml. S. 47).
Art. 4.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Rudolstadt, den 12. Juli 1901.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.