Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 117 
Gesetzjammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
15. Stück vom Jahre 1901. 
&XXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 30. August 1901, 
Abänderung der Telegraphen-Ordnung vom 9. Juni 1897 betreffend. 
Die nachstehenden Abänderungen der Telegraphen-Ordnung vom 9. Juni 1897 
werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 30. August 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretung: 
Dr. Körbitb. 
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897. 
Die auf Grund des Arlikel 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphen= 
ordnung vom 9. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Im § 3, Absatz IV ist hinter der Abkürzung „(I) für „eigenhändig 
zu bestellen"“ solgender Zusaß einzuschalten: 
(Tages) für „von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu 
bestellen“. 
2. § 3, Absatz VIII erhält folgende Fassung: 
Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im voraus 
Färstl. Schwarb.-Rudolst. Gesetzzmammlung 1.XII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. September 1901. 
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