1901 -
Gesetzlammlung
fia das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jahre 1901.
& III. Ministerial- Veranntmachung
vom 15. Februar 1901,
betreffend die nach Ziffer 6 Absatz 2 und Zisser 15 Absatz 2 der Be-
kanntmachung des Bundesrathes vom 13. Juli 1900 auszuhängenden
Auszüge aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiter-
innen über 16 Jahre und von jugendlichen Arbeitern in Werkstätten
mit Motorbetrieb.
Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom . Juli 1900, betressend
das Inkraftireten der im § 154 Absatz 3 der Gewerbeordnung getroffenen Be-
stimmung (R.-G.-Bl. S. 565), und der Bekanntmachung, betreffend die Ausführungs-
bestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern
und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900
(R.'G.-Bl. S. 566), wird Folgendes angeordnet.
Die nach Ziffer 6 Absatz 2 und Zisser 15 Absatz 2 der Bekanntmachung
vom 13. Juli 1900 auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre und von jugendlichen Arbeitern
müssen den unter A und B angefügten Formularen entsprechen.
Rudolstadt, den 15. Februar 1901.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.
Fürhl. Schwargb.-Rudolst. Gesetzsammlung rn
Ausgegeben in Aubolstadt am 5. März ooꝛ.