Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 - 
Gesetzlammlung 
fia das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1901. 
  
& III. Ministerial- Veranntmachung 
vom 15. Februar 1901, 
betreffend die nach Ziffer 6 Absatz 2 und Zisser 15 Absatz 2 der Be- 
kanntmachung des Bundesrathes vom 13. Juli 1900 auszuhängenden 
Auszüge aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiter- 
innen über 16 Jahre und von jugendlichen Arbeitern in Werkstätten 
mit Motorbetrieb. 
Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom . Juli 1900, betressend 
das Inkraftireten der im § 154 Absatz 3 der Gewerbeordnung getroffenen Be- 
stimmung (R.-G.-Bl. S. 565), und der Bekanntmachung, betreffend die Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern 
und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900 
(R.'G.-Bl. S. 566), wird Folgendes angeordnet. 
Die nach Ziffer 6 Absatz 2 und Zisser 15 Absatz 2 der Bekanntmachung 
vom 13. Juli 1900 auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre und von jugendlichen Arbeitern 
müssen den unter A und B angefügten Formularen entsprechen. 
Rudolstadt, den 15. Februar 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
Fürhl. Schwargb.-Rudolst. Gesetzsammlung rn 
Ausgegeben in Aubolstadt am 5. März ooꝛ.
	        
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