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1901 127
die in der Gefängnißverwaltung geführten Personalakten der Straf-
gefangenen;
die Posteingangsnotizbücher.
§5 16.
Zur Vernichtung nach 5 Jahren sind geeignet:
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. die Beschwerdealten;
die Gefangenbücher über Civil= und Polizeigefangene sowie die Register
über die den Gefangenen abgenommenen oder von den Behörden ein-
gelieferten Gegenstände;
die in der Gefängnißverwaltung geführten Akten, Register, Listen und
Kontrolen, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind:
die Inventarien.
D. Allgemeine Vorschriften.
§5 17.
Soweit nicht vorstehend etwas Anderes bestimmt ist, sind zur Vernichtung
geeiguet:
1. die Aktenregister, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen
herausgenommenen Urkunden vernichtet sind;
die lediglich zur Kontrole des Geschäftsganges dienenden Listen und
Schriften, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenansgabebücher, Ein-
gangs= und Rechtshülferegister, sowie die Listen der Ueberführungsstücke,
nach 5 Jahren.
6 18.
Wenn besondere Gründe die längere Aufbewahrung der nach den obigen Vor-
schriften vernichtungssähigen Akten oder einzelner Theile von solchen angemessen
erscheinen lassen, so sind diese von der Vernichtung auszuschließen.
* 10.
Alle in dieser Verfügung nicht genannten Akten sind in entsprechender An-
wendung der vorstehenden Bestimmungen zu behandeln. Die zur Ergänzung dieser
Bestimmungen etwa nöthigen Anordnungen werden vom Fürstlichen Ministerinm,
Justiz-Abtheilung, erlassen.