Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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1901 127 
die in der Gefängnißverwaltung geführten Personalakten der Straf- 
gefangenen; 
die Posteingangsnotizbücher. 
§5 16. 
Zur Vernichtung nach 5 Jahren sind geeignet: 
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W 
. die Beschwerdealten; 
die Gefangenbücher über Civil= und Polizeigefangene sowie die Register 
über die den Gefangenen abgenommenen oder von den Behörden ein- 
gelieferten Gegenstände; 
die in der Gefängnißverwaltung geführten Akten, Register, Listen und 
Kontrolen, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind: 
die Inventarien. 
D. Allgemeine Vorschriften. 
§5 17. 
Soweit nicht vorstehend etwas Anderes bestimmt ist, sind zur Vernichtung 
geeiguet: 
1. die Aktenregister, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen 
herausgenommenen Urkunden vernichtet sind; 
die lediglich zur Kontrole des Geschäftsganges dienenden Listen und 
Schriften, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenansgabebücher, Ein- 
gangs= und Rechtshülferegister, sowie die Listen der Ueberführungsstücke, 
nach 5 Jahren. 
6 18. 
Wenn besondere Gründe die längere Aufbewahrung der nach den obigen Vor- 
schriften vernichtungssähigen Akten oder einzelner Theile von solchen angemessen 
erscheinen lassen, so sind diese von der Vernichtung auszuschließen. 
* 10. 
Alle in dieser Verfügung nicht genannten Akten sind in entsprechender An- 
wendung der vorstehenden Bestimmungen zu behandeln. Die zur Ergänzung dieser 
Bestimmungen etwa nöthigen Anordnungen werden vom Fürstlichen Ministerinm, 
Justiz-Abtheilung, erlassen.
	        
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